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Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 24 Seiten

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Ergebnisbericht: Festlegungen und Objektblätter

2 Festlegungen

2.1 Festlegung der geologischen Standortgebiete

Das Standortauswahlverfahren für geologische Tiefenlager ist in Etappe 2 mit folgenden geologischen Standortgebieten, die sich für ein Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle eignen, durchzuführen:

– Bözberg (Kanton Aargau);

– Jura-Südfuss (Kantone Aargau und Solothurn);

– Nördlich Lägeren (Kantone Aargau und Zürich);

– Südranden (Kanton Schaffhausen);

– Wellenberg (Kantone Nidwalden und Obwalden);

– Zürcher Weinland (Kantone Thurgau und Zürich).

Das Standortauswahlverfahren ist in Etappe 2 mit folgenden geologischen Standortgebieten, die sich für ein Lager für hochaktive Abfälle beziehungsweise für ein Kombilager (Lager für alle Abfallkategorien) eignen, durchzuführen:

– Bözberg (Kanton Aargau);

– Nördlich Lägeren (Kantone Aargau und Zürich);

– Zürcher Weinland (Kantone Thurgau und Zürich).

2.2 Schutz der geologischen Standortgebiete

Die geologischen Standortgebiete werden durch den für die Lagerung der radioaktiven Abfälle geeigneten Gesteinskörper (Wirtgesteine plus Rahmengesteine und seitliche Sicherheitsabstände) im Untergrund definiert.

Der Schutz aller geologischen Standortgebiete muss gewährleistet werden, bis sie als mögliche Standortgebiete für ein geologisches Tiefenlager ausscheiden. Folgende Vorhaben können die Sicherheit der geologischen Standortgebiete beeinträchtigen und werden deshalb einer Meldepflicht unterstellt:

– Abbau von Bausteinen / Erden ab 50 m Tiefe unter Terrain;

– Erdwärmesonden ab 200 m Tiefe unter Terrain;

– Tiefbohrungen, welche durch ein geologisches Standortgebiet führen oder dieses tangieren.

Gehen entsprechende Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche bei einem Standortkanton ein, leitet dieser die Gesuche umgehend an das ENSI weiter. Dieses prüft, ob durch das Vorhaben die Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers gefährdet werden könnte und teilt dem Kanton das Resultat seiner Überprüfung spätestens drei Monaten nach Einreichung mit. Der Kanton sorgt dafür, dass die erteilte Bewilligung oder Konzession jegliche Gefährdung des geologischen Standortgebiets ausschliesst.