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Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 24 Seiten

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Festlegungen

2.3 Festlegung der Planungsperimeter

– Planungsperimeter sind die räumlich ausgeschiedenen Gebiete, innerhalb welcher Standorte für die

Oberflächenanlagen (Empfangsanlagen und Schachtköpfe) von Tiefenlager gesucht werden können. Die räumlichen Abgrenzungen der Planungsperimeter sind in den Detailkarten in Kapitel 3 ersichtlich.

– Für die Suche von Standorten innerhalb der festgelegten Planungsperimeter gelten die Grundsätze

in Kap. 2.4.

2.4 Grundsätze für die Standortsuche für Oberflächenanlagen in Etappe 2

– Die Schutzvorschriften für Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationa-

ler Bedeutung3, für Biotope von nationaler Bedeutung4 sowie für besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche5 sind zu beachten.

– Auf Anlagen innerhalb von Objekten der Bundesinventare nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom

1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) ist zu verzichten, wenn geeignete Standorte ausserhalb dieser Bundesinventare zur Verfügung stehen.

– Bei der Standortsuche ist der Schutz vor Naturgefahren zu beachten.

– Bei der Suche von Standorten für die Oberflächenanlagen soll auf eine gute Anbindung an das be-

stehende Verkehrsnetz geachtet werden. Der Neubau von langen Zufahrtsstrecken ist möglichst zu vermeiden.

– Die Standorte für die Oberflächenanlagen sollen nach dem Grundsatz des haushälterischen Um-

gangs mit dem Boden geplant werden. Sowohl der Schutz der Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft als auch die Schaffung und Erhaltung von wohnlichen Siedlungen sowie räumliche Vorraussetzungen für die Wirtschaft müssen gewährleistet werden.6

– Kantonale und regionale Richtpläne sollen berücksichtigt werden, soweit sie das Sachplanverfahren

nicht verunmöglichen.

2.5 Beurteilung der Standortvorschläge für Oberflächenanlagen

Die raumplanerische Beurteilungsmethodik7 bildet die Grundlage für die sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudie8, welche für die in Etappe 2 von der Nagra vorzuschlagenden Standorte durchgeführt wird und einen objektiven Vergleich der raumplanerischen und gesellschaftlichen Aspekte ermöglicht. Bei der Beurteilung der raumplanerischen Aspekte dieser Standorte wird das Ziel- und Kriteriensystem der raumplanerischen Beurteilungsmethodik angewendet.

3 Artikel 78 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sowie Artikel 23a ff. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)

4 Artikel 18a NHG

5 Artikel 3, 6, 19, 20, 21, 43 und 44 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) sowie Artikel 29 bis 32 und Anhang 4 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, 814.201)

6 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700)

7 Vgl. ARE (2010): Sachplan geologische Tiefenlager: Raumplanerische Beurteilungsmethodik für den Standortvergleich in Etappe 2. Methodik für die sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudie SÖW

8 Im Konzeptteil Sachplan geologische Tiefenlager (2008) wird die sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudie mit «sozioökonomische Grundlagenstudien» bezeichnet.