Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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konkreten Fall nicht angezeigt ist. Artikel 12 stellt dem entlassenen Arbeitnehmer schliesslich eine Abfindung oder Leistungen der Arbeitslosen- oder einer anderen Sozialversicherung in Aussicht.

Der Bundesrat hat die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem schweizerischen Recht in seinem Bericht vom 4. Mai 1983 geprüft105. Unter Hinweis auf die damalige Rechtslage stellte er fest, dass das Übereinkommen nicht im Einklang mit dem Übereinkommen stehe, weshalb er darauf verzichtete, dieses dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten. In der Botschaft von 1984 (vgl. Ziff. 333) stellte er fest, dass das Gleiche auch für die vorgeschlagene Revision des Kündigungsschutzes galt. Der Entwurf des Bundesrates wurde vom Parlament nicht verschärft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die 1988 verabschiedeten Bestimmungen über den Kündigungsschutz weniger weit gehen als vom Übereinkommen verlangt. Davon ist der Bundesrat bis heute ausgegangen106. Die entscheidende Differenz betrifft die Rechtmässigkeit der Kündigung, die nach dem Übereinkommen Nr. 158 nur gegeben ist, wenn dafür ein triftiger Grund besteht, während nach schweizerischem Recht eine Kündigung auch ohne triftigen Grund gültig ist und nur insofern anfechtbar ist, als sie missbräuchlich ist.

Zu den Übereinkommen, die die Kündigung im Allgemeinen behandeln, gesellen sich jene, die besondere Aspekte des Kündigungsschutzes aufgreifen. Der Bundesrat hat sie in seiner Botschaft von 1984 zum Kündigungsschutz aufgelistet (vgl. Ziff. 333). Zu erwähnen ist dabei an erster Stelle das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (vgl. Ziff. 1.1.1.2), das die Schweiz am 17. August 1999 ratifiziert hat und das am 17. August 2000 in Kraft getreten ist107. Dieses Übereinkommen verlangt namentlich einen angemessenen Schutz im Fall von diskriminierenden Massnahmen, die gegen die Vereinigungsfreiheit gerichtet sind und im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen (Art. 1 Abs. 1). Ausdrücklich erwähnt wird dabei insbesondere die Entlassung eines Arbeitnehmers, weil er einer Gewerkschaft angehört oder weil er sich ausserhalb der Arbeitszeit oder mit Zustimmung des Arbeitgebers auch während der Arbeitszeit gewerkschaftlich betätigt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b).

Hingewiesen sei ferner auf das Übereinkommen Nr. 135 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb, das die Internationale Arbeitskonferenz der IAO am 23. Juni 1971 verabschiedet hat (Übereinkommen über die Vertretung der Arbeitnehmer)108. Das Übereinkommen zielt darauf, das Übereinkommen Nr. 98 zu ergänzen109. Artikel 1 verlangt, dass Gewerkschaftsvertreter im Betrieb wirkungsvoll gegen jede Benachteilung einschliesslich Kündigung geschützt werden, die den Grund in ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter haben oder die deshalb erfolgen, weil der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört, sofern sich der Arbeitnehmer im Übrigen an die bestehenden Gesetze oder Gesamtarbeitsverträge oder die anderen gemeinsam vereinbarten Regeln gehalten hat. Artikel 3 präzisiert, dass es sich bei den Arbeitnehmervertretern um Personen

105 Ziff. 33 et 34

106 So hat der Nationalrat am 13. Dezember 2000 beschlossen, der Pa. Iv. Thanei (99.459) "Arbeitsrecht. Kündigungsschutz" keine Folge zu geben. Sie hatte verlangt, das schweizerische Recht in Einklang mit dem IAO-Übereinkommen Nr. 158 und der Europäischen Sozialcharta zu bringen.

107 SR 0.822.719.9

108 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 23. August 1972 über die 56. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, BBl 1972 II 389, Anhang 1

109 Erwägungen 1 und 2 der Präambel.