Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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sam, verhältnismässig und abschreckend sein114. Im Übrigen beziehen sich die Richtlinien bloss darauf, die Voraussetzungen einer rechtmässigen Kündigung zu umschreiben. Schliesslich verlangen die Richtlinien einen besonderen Schutz im Fall von Retorsionsmassnahmen seitens des Arbeitgebers115.

Mehrere europäische Richtlinien handeln schliesslich von der Mitwirkung der Arbeitnehmer. Nach Artikel 7 der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft116 haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten geniessen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen können. In einer weiteren Richtlinie ist die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats vorgesehen bzw. ein anderweitiges Verfahren der Unterrichtung und Anhörung bei Unternehmen und Unternehmensgruppen, die gemeinschaftsweit operieren. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/38/EG117 verlangt dabei, dass die Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter tätig sind, von einem ähnlichen Schutz und ähnlichen Garantien profitieren, wie sie die nationale Gesetzgebung oder die nationalen Gepflogenheiten auch für die eigenen Arbeitnehmervertreter kennen.

Diese Vorlage, die auf eine Verbesserung des Kündigungsschutzes zielt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

1.5.3 Rechtsvergleich

Frankreich

Die Auflösung des unbefristeten Vertrags ist in Art. L 1231 ff. des code du travail geregelt. Diese Bestimmungen sind nach Ablauf der Probezeit anwendbar. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu einem vorgängigen Gespräch einladen (Art.

114Artikel 25 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.

Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23 ff.; Artikel 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16 ff.; Artikel 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29 Juni 2000 zur Angleichung des Gleichstellungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22 ff.

115Vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c und 24 der Richtlinie über die Gleichstellung von Mann und

Frau; Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Artikel 11 der Richtlinie über die Chancengleichheit in Arbeits- und Geschäftsbedingungen sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 9 der Richtlinie über die Gleichbehandlung ohne Unterschiede der Rasse oder der ethnischen Herkunft.

116Richtlinie 2002/14/EG des Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung

eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29 ff.

117Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über

die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28 ff. Ferner: Artikel 10 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22 ff.) und Artikel 12 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl L 207 vom 28.8.2003, S. 25 ff.).