Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Art der Entschädigung

Die besondere Art der Entschädigung mit ihrer Funktion als Strafe und Wiedergutmachung, wie sie seit BGE 123 III 391 definiert ist, bleibt ebenfalls unangetastet. Ein höherer Maximalbetrag wird es erlauben, dieser Doppelfunktion der Entschädigung besser Rechnung zu tragen, ohne ihren abschliessenden Charakter oder die Tatsache, dass sie keinem nachgewiesenen Schaden entsprechen muss, in Frage zu stellen.

Festlegung des Betrages durch das Gericht

Angesichts der sehr unterschiedlichen Fälle missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen soll dem Gericht auch in Zukunft ein weiter Ermessensspielraum erhalten bleiben. Eine differenzierte und auf jeden Fall zugeschnittene Lösung kann nicht abstrakt durch den Gesetzgeber erfolgen, sondern muss den Gerichten überlassen bleiben. Die Erhöhung des Maximalbetrages wird es diesen erlauben, schärfere Sanktionen zu verhängen, ohne sie in ihrem Ermessen zu behindern.

1.4.2 Besserer Kündigungsschutz

Wirksame Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündi-

gung

Die Anhebung des Maximalbetrages von sechs auf zwölf Monate macht es möglich, schärfere Sanktionen auszusprechen. Sie lässt dem Gericht genug Spielraum, um alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, namentlich die Schwere der Missbräuchlichkeit, die mit der missbräuchlichen Kündigung verbundene Beeinträchtigung und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Wenn dieser finanzkräftig ist, kann die Sanktion schärfer ausfallen. Wenn seine finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, kann das Gericht im Gegenzug den Betrag der Entschädigung nach unten korrigieren.

Insgesamt ergibt sich darauf eine Verstärkung der abschreckenden Wirkung der Sanktion. Die Aussicht auf eine einschneidende Sanktion wird dazu führen, dass Kündigungen nicht voreilig erfolgen und auch die Suche nach alternativen Lösungen nicht voreilig eingestellt wird.

Der vorliegende Vorschlag geht nicht so weit wie der Entwurf des Bundesrates von 1984, welcher die Möglichkeit einräumte, die Entschädigungen zu kumulieren, wenn die Kündigung nicht nur missbräuchlich, sondern gleichzeitig auch ungerechtfertigt war oder einen Arbeitnehmervertreter betraf. Daraus konnte ein Betrag von bis zu 36 Monatslöhnen resultieren.

Verbesserter Schutz der Arbeitnehmervertreter

Der vorgeschlagene Höchstbetrag wird es schliesslich erlauben, die im Sinn von Art. 336 Abs. 2 Bst. a und b OR missbräuchliche Kündigung von Arbeitnehmervertretern oder Gewerkschaftsdelegierten wirksam zu ahnden. Die Sozialpartner oder die Parteien verfügen zudem über die Möglichkeit, schärfere Sanktionen zu vereinbaren. Es besteht kein Anlass, die Annullierung einer Kündigung mit nachfolgender Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zu verhindern, wenn diese Wirkung von den Parteien so gewollt ist.