Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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L 1232-2) und dann gegebenenfalls die Kündigung per eingeschriebenem Brief aussprechen (Art. L 1232-6). Die Kündigung aus wirtschaftlichem Grund ist in Art. L 1233-1 ff. geregelt und muss ebenfalls auf einem tatsächlichen und ernsthaften Grund beruhen (Art. L 1233-2).
Die ordentliche Kündigung (und auch die fristlose), die sich nicht auf einem tatsächlichen und ernsthaften Grund stützt, ist als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Richter kann in diesem Fall die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers in den Betrieb vorschlagen (Art. L 1235-3). Wenn eine der Parteien dies ablehnt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von mindestens sechs (letzten) Monatslöhnen (ibid). Diese Regelung ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die weniger als zwei Dienstjahre aufweisen und auf diejenigen Betriebe, die in der Regel weniger als elf Mitarbeiter beschäftigen (Art. L 1235-5, Kap. 2). In diesen Fällen kann lediglich Schadenersatz gefordert werden. Die fristlose Kündigung, die ohne Vorliegen eines schweren Verschuldens ausgesprochen wurde, gibt Anspruch auf eine Entschädigung. Jede Kündigung, die ohne Vorliegen eines schweren Verschuldens und nach zwei Dienstjahren ausgesprochen wird, gibt Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung (Art. L 1234-9). Die Folgen einer Kündigung aus wirtschaftlichem Grund sind in Art. 1235-7 ff. geregelt.
In bestimmten Fällen sieht das französische Recht vor, dass eine Kündigung von Gesetzes wegen nichtig ist. So in den Fällen einer diskriminierenden Kündigung (Art. L 1132-1- 1132-4), einer Kündigung wegen einer Diskriminierungsklage des Arbeitnehmers (Art. 1134-4 und 1144-3) sowie bei Kündigung im Fall sexueller Belästigung (Art. 1153-1 - 1153-3) oder von Mobbing (Art. 1152-1 bis 1152-3). Kündigungen wegen Anzeige von Diskriminierung, sexueller Belästigung oder Mobbing (Art. L 1132-3, 1152-2 und 1153-3) sowie gutgläubiger Meldung von Korruptionsfällen, von denen der Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten Kenntnis erhalten hat (Art. 1161-1), an den Arbeitgeber oder an Justizbehörden seitens des Arbeitnehmers, sind ebenfalls eingeschlossen. Die Kündigung wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit gehört zur Kategorie der diskriminierenden Kündigungen (Art. L 1132-1).
Der zweite Teil des code du travail behandelt die kollektiven Arbeitsverhältnisse. Das vierte Buch „Les salariés protegés“ regelt den Schutz der Arbeitnehmer mit Arbeitnehmervertreterbefugnissen und umfasst vier Kapitel. Das erste Kapitel behandelt den Schutz im Fall der Kündigung, das zweite Kapitel den Schutz im Fall der Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrages. Unter den 17 Arten von Vertretern, die den Kündigungsschutz geniessen, befinden sich der Gewerkschafts- und der Personalvertreter, das gewählte Mitglied des Betriebsrates und der Gewerkschaftsvertreter im Betriebsrat (Art. L 2411-1). Die Gewerkschafts- sowie die Personalvertreter und die Mitglieder des Betriebsrates, die durch Konvention oder kollektive Arbeitsvereinbarung gewählt wurden, sind ebenfalls geschützt (Art. L 2411-2). Die Kündigung dieser Vertreter bedarf der vorgängigen Bewilligung des Arbeitsinspektors (Art. L 2411-3, L 2411-5 und L 2411-8). Der Schutz besteht noch während 12 Monaten nach Beendigung der Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter, wenn diese mindestens ein Jahr gedauert hat. Der gleiche Schutz besteht bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mandats des Personalvertreters, des gewählten Mitgliedes oder des Gewerkschaftsvertreters im Betriebsrat, der zwei Jahre zuvor ernannt wurde (ibid). Die Arbeitnehmer, die die Organisation der Wahl der Personalvertreter oder in den Betriebsrat verlangen, sowie die Kandidaten an diese Wahlen sind ebenfalls geschützt (Art. L 2411-6, L 2411-7, L 2411-9 und L 2411-10). Der Antrag