Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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1.3 Die vorgeschlagenen Änderungen

Der Höchstbetrag der Entschädigung wird erhöht (Art. 336a Abs. 2 und 337c Abs. 3 VE-OR)

Die an der Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung geübte Kritik und die Überprüfung der heutigen Lage führen dazu, eine Verschärfung der im geltenden Recht vorgesehenen Sanktion vorzuschlagen. Diese Verschärfung besteht darin, den Höchstbetrag der Entschädigung, die zurzeit sechs Monatslöhnen entspricht, auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen. Diese Erhöhung gilt für alle missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen. Sie beschränkt sich damit nicht auf einzelne Kündigungsgründe. Das Gericht verfügt im Übrigen über den gleichen Ermessensspielraum für die Festsetzung der Entschädigung wie heute.

Die Kündigung von Arbeitnehmervertretern aus wirtschaftlichen Gründen ist missbräuchlich (Art. 336 Abs. 2 Bst. b VE-OR)

Der Vorentwurf schlägt vor, den Tatbestand des begründeten Anlasses bei Kündigung von Arbeitnehmervertretern auf Gründe zu beschränken, die mit der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zusammenhängen. Damit wird die Anwendung des begründeten Anlasses im Falle der Kündigung aus einem objektiven, besonders einem wirtschaftlichen Grund, geklärt. Die Arbeitnehmervertreter dürfen darauf zählen, dass sie in einer Situation, in der sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen müssen, nicht entlassen werden.

Vertragliche Regelungen, welche für beide Parteien oder für den Arbeitnehmer günstiger sind, werden ermöglicht (Art. 336 Abs. 3, 336a Abs. 3, 361 und 362, VE-OR)

Der Vorentwurf schlägt vor, die Ausweitung des Kündigungsschutzes vertraglich zuzulassen, wenn das Vereinbarte für beide Parteien gleichermassen oder nur für die Arbeitnehmenden günstiger ist. Der Kündigungsschutz bleibt auf diese Weise dem Paritätsprinzip verpflichtet. Ein durch die Parteien gewollter erweiterter Schutz wird so möglich. Gleichzeitig berücksichtigt der Vorschlag, dass der Schutz in der Praxis vor allem den Arbeitnehmenden dient.

1.4 Rechtfertigung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.4.1 Beibehaltung der Prinzipien des positiven Rechtes

Gültigkeit der Kündigung

Der Vorentwurf schlägt vor, die Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung zu verschärfen. Die Gültigkeit der Kündigung selbst wird dabei aber nicht in Frage gestellt. Einerseits ist es realitätsfremd, das Arbeitsverhältnis gegen den Willen einer Partei aufrecht erhalten zu wollen. Andererseits kann auch eine Entschädigung, wenn sie genug hoch ist, die ihr zukommende abschreckende Wirkung entfalten.