Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Europäische Sozialcharta

Die am 3. Mai 1996 revidierte Europäische Sozialcharta - die Schweiz hat sie nicht ratifiziert102 - befasst sich ausdrücklich mit dem Kündigungsschutz. Die Ausgestaltung des in Artikel 24 geregelten Kündigungsschutzes entspricht den Anforderungen des IAO-Übereinkommens Nr. 158 (vgl. unten). Danach müssen die Vertragsstaaten vorsehen, dass einem Arbeitnehmer nicht ohne triftigen Grund gekündigt wird, wobei der triftige Grund mit den Fähigkeiten oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder mit den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betriebs oder des Dienstes zusammenhängen muss (Abs. 1 Bst. a). Ferner hat der Arbeitnehmer, dem zu Unrecht gekündigt worden ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung oder einen anderen zweckmässigen Ausgleich (Abs. 1 Bst. b). Der Arbeitnehmer muss dabei die Möglichkeit haben, die Kündigung bei einer unparteiischen Stelle anzufechten (Abs. 2). Im Anhang (Art. 24 Ziff. 3) werden jene Gründe aufgeführt, die nicht als triftige Gründe gelten, wie namentlich die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder gewerkschaftliche Aktivitäten (Bst. a), ferner die Tatsache, dass sich jemand um das Amt eines Arbeitnehmervertreters bewirbt oder ein solches Amt ausübt (Bst. b). Artikel 28 der Charta verpflichtet die Vertragsparteien ferner, Arbeitnehmervertreter wirksam vor Benachteilungen - dazu zählen auch Kündigungen

- zu schützen, soweit diese auf ihre Eigenschaft oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter zurückgehen. (Bst. a). Artikel 29 sieht schliesslich das Recht auf Unterrichtung und Anhörung bei Massenentlassungen vor.

Internationale Arbeitsorganisation (IAO)

Am 22. Juni 1982 verabschiedete die Internationale Arbeitskonferenz der IAO das Übereinkommen (Nr. 158) und die Empfehlung (Nr. 166) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Konvention und Empfehlung betreffend Kündigung). Der Bundesrat hat diese Texte in seinem Bericht vom 4. Mai 1983 über die 68. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz103 und anschliessend auch in der Botschaft von 1984 zur Revision des Kündigungsschutzes104 näher vorgestellt. Hingewiesen sei deshalb an dieser Stelle bloss noch einmal auf Artikel 4, der für jede Kündigung einen triftigen Grund verlangt. Dieser muss im Zusammenhang mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder mit den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betriebs oder des Dienstes stehen. Die Artikel 5 und 6 zählen Gründe auf, die nicht als triftig gelten, wie namentlich gewerkschaftliche Aktivitäten (Art. 5 Bst. a) oder die Tatsache, dass sich jemand um die Funktion eines Arbeitnehmervertreters bewirbt oder eine solche Funktion ausübt (Art. 5 Bst. b). Artikel 10 sieht vor, dass eine zu Unrecht erfolgte Kündigung mit einer angemessenen Entschädigung sanktioniert wird oder zu einem anderen als zweckmässig angesehenen Ausgleich führt, sofern die Rechtsordnung und Praxis der Vertragsstaaten keine Annullierung der Kündigung bzw. Wiedereinstellung des Arbeitnehmers vorsehen oder die zuständigen Stellen zur Auffassung gelangen, dass eine solche im

102 Der Bundesrat hat am 6. Mai 1996 die Charta in ihrer ursprünglichen Fassung unterzeichnet. Am 17. Dezember 2004 hat dann aber der Nationalrat die Pa.Iv. der Sozialdemokratischen Fraktion (91.419) "Genehmigung der Europäischen Sozialcharta" vom 19. Juni 1961 abgeschrieben. In der Zwischenzeit wiederum wurde ein Postulat Seydoux (10.3304) "Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung" vom 12. Januar 2010 vom Bundesrat am 24. Januar 2010 und vom Ständerat am 8. März 2010 angenommen.

103 BBl 1983 II 1102

104 Botschaft 1984, Ziff. 333