Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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Die Beschränkung des begründeten Anlasses für eine rechtmässige Kündigung nach Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR auf Gründe, die mit der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen, wird es erlauben, die Arbeitnehmervertreter besser zu schützen. Damit wird gewährleistet, dass Arbeitnehmervertreter für ihre Tätigkeit auch dann gute Bedingungen vorfinden, wenn sie in besonderer Weise zum Handeln aufgefordert sind. Der Schutz vor missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung wird so in Einklang mit der Rolle gebracht, die der Gesetzgeber für die Arbeitnehmervertreter vorgesehen hat. Der Handlungsspielraum des Arbeitgebers bei Restrukturierungen wird dabei nicht unverhältnismässig eingeschränkt. Der Kreis der durch diesen Schutz begünstigten Personen ist klar umschrieben und wird nur wenige Arbeitnehmenden von einem allfälligen, wirtschaftlich bedingten Stellenabbau ausschliessen. Daneben können Restrukturierungen auch andere Massnahmen als die Kündigung zur Folge haben wie zum Beispiel die Zuweisung einer anderen Arbeit. Falls man nicht um den Abbau der Arbeitsstelle des Arbeitnehmervertreters herumkommt, bleibt schliesslich immer auch noch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.
1.5 Internationales Recht, Verhältnis zum europäischen Recht und Rechtsvergleich
1.5.1 Internationales Recht
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte99 garantiert das Recht auf Arbeit (Art. 6), das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (Art. 7), das Recht, eine Gewerkschaft zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl beizutreten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a), sowie das Recht, sich als Gewerkschafter frei zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c). Diese Bestimmungen äussern sich nicht spezifisch zum Schutz vor Kündigungen. Trotzdem kann Artikel 336 Absatz 2 Buchstaben a und b OR als Konkretisierung von Artikel 8 des Pakts gelesen werden.100. Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte war es denn auch, der der Schweiz empfohlen hatte, das IAO-Übereinkommen Nr. 98 zu ratifizieren101, was sie am 17. August 1999 auch tat.
99 SR 0.103.1. Die Schweiz ist dem Pakt am 18. Juni 1992 beigetreten. Er ist für sie am 18. September 1992 in Kraft getreten.
100 Weil die Gewerkschaftsfreiheit Teil der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist, wird sie auch durch Artikel 22 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) und durch Artikel 11 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) garantiert.
101 Abschliessende Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 7. Dezember 1998: Schweiz. E/C.12/1/Add.30., Ziff. 30