Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

handelt, die die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkennt, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Gewerkschafter handelt (Bst. a), oder um Personen, die von den Arbeitnehmern gewählt worden sind (Bst. b). Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 135 nicht ratifiziert110.

1.5.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Europäische Union hat die nationalen Bestimmungen über den Schutz vor Kündigungen nicht harmonisiert. Immerhin sieht Artikel 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung hat. Im Fall einer Massenentlassung wurde die Richtlinie 75/129/EWG durch die Richtlinie 98/59/EG111 ersetzt. Die neue Richtlinie hat gegenüber der alten keine wesentlichen Änderungen gebracht, so auch nicht bei der bisherigen Sanktion, falls eine Massenentlassung unter Missachtung der von der Richtlinie eingeräumten Verfahrensrechte erfolgt. Bei einem Betriebsübergang gilt ferner Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG112. Danach darf der Übergang eines Unternehmens für sich allein kein Grund sein, dass der Veräusserer oder der Erwerber eine Kündigung ausspricht. Eine Kündigung bleibt aber erlaubt, wenn sie aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung zur Folge haben, erfolgt113. Die Richtlinien betreffend Gleichbehandlung von Mann und Frau in Fragen von Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2006/54/EG und Richtlinie 2000/78/EG) sowie die Richtlinie gegen Benachteilungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG) überlassen es den Mitgliedstaaten zu regeln, wie Verletzungen des nationalen Rechts sanktioniert werden, das im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden ist. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, müssen allerdings wirk-

110 In seinem Bericht von 1972 (Ziff. III, 2) äusserte sich der Bundesrat mit Blick auf das damals geltende Recht und einen bereits hängigen parlamentarischen Vorstoss nicht zur Frage der Ratifikation. Die Motion Levrat (06.3569) "Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 der IAO" wurde am 20. März 2009 abgeschrieben, nachdem der Nationalrat am 18. September 2008 bereits entschieden hatte, der Pa.Iv. Levrat (07.474) "Besserer Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter" keine Folge zu geben (AB 2008 N 1182).

111 Vgl. Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 und Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 29 f., und ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16 ff..

112 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L

82 vom 22.3.2001, S. 82 ff.. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Febraur 1977, ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26 ff., in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG des Rates 29. Juni 1998, ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88 ff..

113 Zur Tragweite dieser Bestimmung vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 2009, Rechtssache C-561/07, Kommission gegen Italien, Rdz. 35; Urteil vom 12. März 1998, Rechtssache C-319/94, Dethier Equipement, Rdz. 35