Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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die Bewerbung um eine Mitgliedschaft oder eine frühere Tätigkeit im Betriebsrat (Art. 105 Abs. 3 Ziff. 1 lit. d e und f). Die ordentliche Kündigung kann auch angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung wegen Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind oder Gründen, die den Interessen des Betriebes entgegenstehen, gerechtfertigt ist (Art. 105 Abs. 3 Ziff. 2 lit. a und b). Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist nichtig (Art. 105 Abs. 7). Das österreichische Recht sieht ebenfalls eine Abgangsentschädigung im Fall der Kündigung vor.
Eine fristlose Kündigung ist aus wichtigen Gründen möglich (Art. 1162 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, ABGB). Wenn wichtige Gründe fehlen, kann die Kündigung gestützt auf Art. 105 Abs. 3 ArbVG angefochten werden (Art. 106 Abs. 2 ArbVG). Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über jede Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu benachrichtigen und innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Benachrichtigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten (Art. 106 Abs. 1 ArbVG).
Mitglieder des Betriebsrates geniessen einen verstärkten Schutz gegen die Kündigung. Mitglieder des Betriebsrates dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden (Art. 120 Abs. 1 ArbVG). Das Gericht darf einer Kündigung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann (Art. 121 Ziff. 3). Im Übrigen darf es nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied dauerhaft unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung durch das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zugemutet werden kann (Art. 121 Ziff. 2). Weiter darf das Gericht nur zustimmen, wenn der Betriebsinhaber im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann (Art. 121 Ziff. 1). Der fristlosen Kündigung kann nur gestützt auf die vom Gesetz aufgelisteten Gründe zugestimmt werden (Art. 122 Abs. 1 Ziff. 1-5) und nur wenn für den Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes nicht zumutbar ist (Art. 122 Abs. 2). In den Fällen von Ziff. 2 bis 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden (Art. 122 Abs. 3).
Vereinigte Staaten
Das US-amerikanische Recht kennt keine spezielle Gesetzgebung, die sich mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder dem Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Entlassung befasst, mit Ausnahme des Bundesstaates Montana, welcher im Jahr 1987 den Wrongful Discharge from Employment Act eingeführt hat, und dem Bundesstaat Arizona, welcher im Jahr 1996 den Employment Protection Act erliess. Die Beendigung des Arbeitsvertrages wird von der at will doctrine bzw. der Freiheit, den Vertrag ohne Grund aufzulösen, beherrscht Diese Freiheit untersteht allerdings bestimmten Ausnahmen. Als Erstes schützen die Gesetze, welche