Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Interessen und dem Wohl des zu platzierenden Kindes, eine solche Platzierung dürfte auch kaum das gewünschte Ergebnis bringen. Zusätzlich sind die sich aus dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)5 ergebenden Anforderungen zu beachten (Art. 74): So hat die Kindesschutzbehörde die zentrale Behörde des Kantons, die gemäss Bundesgesetz über das Haager Kindesschutzübereinkommen (BG-KKE)6 zuständig ist, zu kontaktieren und sie über ihre Absichten zu informieren. Die zentrale Behörde nimmt sodann Kontakt mit der zuständigen Behörde des Platzierungslandes auf und übermittelt einen Bericht über das zu platzierende Kind, worin auch der Platzierungsentscheid begründet wird. Die Platzierung im Ausland darf erst erfolgen, wenn die zuständige ausländische Behörde ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
Die Beachtung dieser Anforderungen gilt nicht für Eltern, die ihr Kind in eigener Regie einer Institution oder sonstigen Betreuungspersonen im Ausland anvertrauen; eine solche Platzierung liegt vollumfänglich in der elterlichen Eigenverantwortung.
2.10.2 Zuzug von Betreuungsfamilien aus dem Ausland/Wegzug ins Ausland
Im Zuge der internationalen Mobilität der Gesellschaft werden nicht nur Kinder im Ausland platziert, es ziehen auch Familien mit Kindern, die ihnen an ihrem bisherigen schweizerischen oder ausländischen Wohnsitz zur Betreuung anvertraut worden sind, ins Ausland oder umgekehrt in die Schweiz.
Pflegeeltern mit bisherigem Wohnsitz im Ausland, die ein fremdes Kind betreuen, unterstehen der Bewilligungspflicht, sobald sie mit ihm in die Schweiz ziehen. Die Entscheidung, ob ein fremdbetreutes Kind bei den Pflegeeltern bleiben und mit diesen in die Schweiz ziehen darf, trifft grundsätzlich die am bisherigen ausländischen Wohnort zuständige Behörde oder die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter des platzierten Kindes. Mit dem Gesuch um eine Bewilligung als Pflegeeltern muss daher entweder eine begründete Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht werden, wenn das Betreuungsverhältnis Folge eines Behördenentscheids ist, oder eine schriftliche Erklärung der Eltern des Kindes über den Grund des Verbleibens in der Pflegefamilie, falls das Kind nicht durch Behördenentscheid in der Familie platziert wurde. Ohne Zustimmung der ausländischen Behörde bzw. ohne entsprechende Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters darf die Bewilligung seitens der zuständigen schweizerischen Behörde nicht erteilt werden. Dem Gesuch ist überdies eine Erklärung über den Unterhalt des ausländischen Kindes während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz beizulegen. Das letzte Wort, ob ein ausländisches Kind mit bisherigem Wohnsitz im Ausland mit seiner Pflegefamilie in die Schweiz umziehen darf, steht der kantonalen Migrationsbehörde zu. Dementsprechend wird die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erst wirksam, wenn auch die kantonale Migrationsbehörde dem Aufenthalt in der Schweiz zugestimmt hat (Art. 71 Abs. 3). Dabei darf die Berücksichtigung des Kindeswohls keinesfalls zu kurz kommen, denn es ist davon auszugehen, dass schwerwiegende Gründe dafür gesprochen haben, das Kind in der Pflegefamilie zu belassen und es mit seinen Pflegeeltern an den neuen Wohnort ziehen zu lassen. Artikel 73 Absatz 4 erinnert die entscheidenden Behörden an ihre diesbezügliche Verantwortung.
5
SR 0.211.231.011; BBl 2007 2661
6 SR 211.222.32; BBl 2007 2636