Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Wollen Pflegeeltern mit dem von ihnen betreuten Kind ins Ausland umziehen, so sind vorgängig durch die zuständige Kindesschutzbehörde Abklärungen über den Verbleib des Kindes in der Familie zu treffen. Zwar soll eine Umplatzierung, die für ein Kind immer schwierig zu verkraften ist, so weit als möglich vermieden werden, dennoch muss auch berücksichtigt werden, dass bei einem Wegzug der Pflegeeltern ins Ausland der Kontakt zu den Eltern (biologische Eltern oder Adoptiveltern) kaum mehr gepflegt werden kann. Die Entscheidung erfolgt im Sinne einer Interessenabwägung, wobei dem Wohl des Kindes mehr Beachtung zu schenken ist als dem Interesse der Eltern an einem Kontakt zum fremdplatzierten Kind. Der Vernehmlassungsentwurf zählt die wichtigsten Gründe für den Verbleib in der Pflegefamilie auf (Art. 75 Abs. 3). Ob das Kind tatsächlich mit seiner Pflegefamilie ins Ausland umziehen kann, hängt letztlich vom Entscheid der ausländischen Behörde ab (Art. 75 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 4).

3. Rechtliche Grundlagen

Die Regelung der Betreuung von Kindern ausserhalb der Herkunftsfamilie stützt sich hauptsächlich auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes nach Artikel 122 BV. Heranzuziehen sind aber auch Artikel 11 (Schutz der Kinder und Jugendlichen) und Artikel 41 (Sozialziele).

Die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Pflegekinderverordnung bildet Artikel 316 des Zivilgesetzbuches. Dieser hält fest, dass die Aufnahme von Pflegekindern bewilligungspflichtig ist und unter Aufsicht steht. Unter Pflegekindern ist dabei nicht nur das auf behördliche Anordnung hin vollzeitlich fremdbetreute Kind zu verstehen, sondern generell das Kind, das fremdbetreut wird, unabhängig davon, wer die Fremdbetreuung veranlasst hat und in welcher Form sie auftritt7. Tagesbetreuungsverhältnisse gehören damit ebenso zum Regelungsbereich wie Vollzeitbetreuungsverhältnisse. Der Erlass von Ausführungsbestimmungen ist an den Bundesrat delegiert. Bezüglich der ausländerrechtlichen Regelung stützt sich die KiBeV auf Artikel 30 Absatz 2 AuG8.

Was die Regelung internationaler Verhältnisse anlangt, stützt sich der Entwurf insbesondere auf das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)9, namentlich Artikel 33, und das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)10, namentlich Artikel 2.

4. Verhältnis zum internationalen Recht

4.1 Europarat: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Die EMRK enthält keine Bestimmung für Pflegekinder, ihre Rechte sind jedoch im Rahmen derjenigen, die für alle anderen Personen auch gelten, geschützt. Dazu gehören:

− Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren

− Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

7 BBl 1974 II 87 f. 8 9 SR 0.211.231.011; BBl 2007 2595 ff.; Inkrafttreten am 1. Juli 2009 10 SR 211.222.32; BBl 2007 2595 ff.; Inkrafttreten am 1. Juli 2009