Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Am 20. November 2009 hat die UNO-Generalversammlung Richtlinien für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern verabschiedet. Dabei handelt es sich um Standards, die es zu berücksichtigen gilt, wenn Kinder nicht in ihrer Herkunftsfamilie leben können. Diese Standards beziehen sich damit grundsätzlich auf Vollzeitbetreuungsverhältnisse.
5. Finanzielle und personelle Auswirkungen
5.1 Auf den Bund
Bundesweit gibt es heute keine umfassende Statistik über die Fremdbetreuung von Kindern, obwohl die in Kraft stehende PAVO mit Artikel 21 Absatz 3 bereits eine Grundlage für die Erhebung entsprechender Daten bieten würde. Dieser Artikel wurde in der Praxis bisher jedoch nicht umgesetzt. Zur Nutzung familienergänzender Kinderbetreuung (Tagesbetreuung) liegen zwar seit 2001 Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) vor. Eine umfassende Statistik, die auch den Vollzeitbereich einschliesst, muss aber durch das BFS − vorausgesetzt die Daten werden erhoben und an die dafür vorgesehene kantonale Behörde weitergeleitet − erst noch erstellt bzw. bestehende Statistiken müssen entsprechend erweitert werden. Für die Durchführung der statistischen Erhebungen ist davon auszugehen, dass im BFS ein zusätzlicher Personalbedarf im Umfang von zwei Vollzeitstellen benötigt wird. Der finanzielle Bedarf für Sachausgaben beläuft sich auf rund 250'000 Franken pro Jahr für die ersten beiden Erhebungsjahre (Aufbau- und Entwicklungsphase) und auf rund 80'000 Franken pro Jahr für die folgenden Jahre (Auswertungsphase).
Das Vorhandensein von statistischem Zahlenmaterial alleine ist zwar keine Garantie für eine bessere Qualität der Fremdbetreuung von Kindern, diesen Zahlen wird dennoch grosse Bedeutung beigemessen. Insbesondere mit Blick auf künftige Anpassungen werden sie wertvolle Anhaltspunkte liefern können. Die Erhebung statistischer Daten ist daher zwingend erforderlich.
5.2 Auf die Kantone
Die Umsetzung der KiBeV liegt wie bis anhin bei den Kantonen. Während sich heute verschiedene kantonale und kommunale Stellen um die Erteilung von Bewilligungen sowie die Aufsicht im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern bemühen, soll inskünftig eine zentrale kantonale Behörde diese Aufgaben wahrnehmen. Darüber hinaus soll auch eine kantonale Fachstelle eingerichtet werden, die personell mit der zentralen kantonalen Behörde zusammenfallen kann (Art. 4 Abs. 2). Der Kanton hat überdies gemäss Artikel 4 verschiedene weitere Aufgaben wahrzunehmen.
Andererseits haben die Kantone keine grundlegend neuen Aufgaben wahrzunehmen. Es findet lediglich eine Art organisatorische Umorientierung statt, indem kommunale Stellen, die mit der Bewilligung und Aufsicht über Pflegefamilien und Einrichtungen betraut gewesen sind, diese Aufgabe an die einzige kantonale Behörde übertragen und dadurch entlastet werden. Zusätzliche Aufgaben kommen mit der Bewilligung und Aufsicht über bewilligungspflichtige Tageseltern sowie Tageseltern- und Pflegeelterndienste hinzu; zudem sollen reine Vermittlungsdienste einer Melde- und Aufsichtspflicht unterstellt werden. Durch die mit einer Bewilligung verbundene Übertragung von Aufgaben an die Tageseltern- und Pflegeelterndienste kann sich der Kanton aber im Bereich der aufwendigen Prüfung von Gesuchen um Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern und deren Beaufsichtigung auch massgeblich entlasten. Im Übrigen sieht der VE-2010 bedeutend weniger bewilligungspflichtige Betreuungs-