Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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II. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1. Die Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern
1.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die KiBeV regelt die Anforderungen an die ausserfamiliäre Betreuung minderjähriger Kinder. Ausserfamiliär ist die Betreuung dann, wenn das Kind ausserhalb des Elternhauses betreut wird. Das Alter des Kindes ist nur mehr bei der Tagesbetreuung von Bedeutung. Neu sind nicht nur die bisherigen Leistungserbringer, die Tages-, Pflegeltern und Einrichtungen, Adressaten der Kinderbetreuungsverordnung, sondern auch Organisationen, die mit Tages- oder Pflegeeltern auf vertraglicher Basis zusammenarbeiten, Betreuungsplätze vermitteln und die vermittelten Betreuungsverhältnisse unterstützend begleiten, die sogenannten Tageseltern- und Pflegeelterndienste.
Die reine Vermittlungstätigkeit (Hinweis auf einen Betreuungsplatz bei bewilligten und beaufsichtigten Pflegeeltern oder in einer Einrichtung), die lediglich einer Meldepflicht untersteht, ist dagegen nur am Rande Gegenstand der Regelung.
Art. 2 Begriffe
Die Bestimmung enthält eine Reihe von Begriffsdefinitionen, die anschliessend auch für die Frage, ob eine Bewilligungspflicht besteht oder nicht, von Bedeutung sind:
Tagesbetreuung
− Tagesbetreuungsplatz: Der VE-2010 versteht unter einem Tagesbetreuungsplatz ein
Angebot zur Betreuung von Kindern unter 16 Jahren während des Tages für mehr als 10 Stunden pro Woche und über einen Zeitraum von mehr als 12 Wochen pro Kalenderjahr. Wer ein Kind weniger als 10 Stunden pro Woche betreut, braucht auch dann keine Bewilligung, wenn die Person diese Betreuungstätigkeit während mehr als 12 Wochen pro Kalenderjahr ausübt. Umgekehrt handelt es sich noch nicht um einen Tagesbetreuungsplatz gemäss KiBeV, wenn die Betreuung für mehr als 10 Stunden pro Woche erfolgt, solange die Dauer von 12 Wochen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. In Abweichung vom VE-2009 wird die wöchentliche Mindeststundenzahl von 20 auf 10 Stunden herabgesetzt. Dies, weil die Bewilligungspflicht mit der Einführung des Kriteriums der Entgeltlichkeit im Wesentlichen an die gewerbsmässige Erbringung der Pflegeleistung anknüpft. Damit verschiebt sich der Fokus der Bewilligungspflicht von der gefälligkeitshalber erbrachten Betreuung auf die mehr oder weniger professionelle Tagespflege. An eine solche können aber bereits ab einer Schwelle von 10 Wochenstunden die qualifizierten Anforderungen gemäss der KiBeV gestellt werden.
Dass nur die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren bewilligungspflichtig ist, liegt im Umstand begründet, dass der Schutzgedanke insbesondere in der Betreuung durch Tageseltern mit zunehmendem Alter des betreuten Kindes an Bedeutung verliert. Das Kind wird selbständiger, kann sich besser abgrenzen und auch schützen. Die Einflussnahme der Tageseltern nimmt ab. Zudem ist die Betreuung von Kindern über 16 Jahren durch Tageseltern eine eher seltene Erscheinung. Es wäre daher unverhältnismässig, die wenigen Betreuungsverhältnisse zwischen Tageseltern und Kindern über 16 Jahren einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.