Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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− Tageseltern: Tageseltern im Sinne der KiBeV sind Personen, die gegen Entgelt eine
bestimmte Anzahl Tagesbetreuungsplätze anbieten. Den Bestimmungen für Tageseltern und damit einer Bewilligungspflicht untersteht somit, wer die Betreuungsleistungen von 10 Stunden pro Woche für mehr als 12 aufeinanderfolgende Wochen oder mehr als insgesamt 12 Wochen pro Kalenderjahr erbringt und dabei in der Regel nicht mehr als vier Tagesbetreuungsplätze gegen Entgelt anbietet (Art. 16 Abs. 1), ohne einen der Befreiungsgründe gemäss Artikel 7 geltend machen zu können. Bezüglich der Zahl der anzubietenden Tagesbetreuungsplätze sind Ausnahmen vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 3).
− Tageseinrichtung: Unter Tageseinrichtungen sind Einrichtungen wie Kinderkrippen,
Kinderhorte, Kindertagesstätten, Mittagstische oder die vor- oder nachschulische Betreuung von Kindern zu verstehen. Eine Aufzählung kann niemals abschliessend sein, weil ganz unterschiedliche Formen der Betreuung einer grösseren Zahl von Kindern bestehen und auch zukünftig neu entstehen werden. Tageseinrichtungen im Sinne der KiBeV sind Einrichtungen, die gegen Entgelt eine bestimmte, gegenüber den Tageseltern aber höhere Anzahl Tagesbetreuungsplätze anbieteen: Wer somit mehr als die in Artikel 16 Absatz 1 grundsätzlich vorgesehene Anzahl von vier Tagesbetreuungsplätzen anbieten möchte, untersteht den Bestimmungen für Tageseinrichtungen und bedarf einer Bewilligung als Tageseinrichtung, wenn die Betreuungsleistung für mehr als 10 Stunden pro Woche und mehr als 12 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres angeboten wird (Ausnahmen: Art. 16 Abs. 3). Wer daher lediglich über die Sommerferien eine Tageseinrichtung für Kinder berufstätiger Mütter betreibt, untersteht keiner Bewilligungspflicht.
− Entgelt: Beim Entgelt geht es nicht darum, Auslagen von Tages- oder Pflegeeltern, Ein-
richtungen oder Diensten zu ersetzen, sondern die Betreuungs- oder Vermittlungsleistung als solche finanziell oder durch andere Werte abzugelten oder mit eigenen Dienstleistungen zu verrechnen. Die beidseitig zu erbringenden Leistungen müssen somit in einem Austauschverhältnis zueinander stehen.
Vollzeitbetreuung
− Vollzeitbetreuungsplatz: Unter einem Vollzeitbetreuungsplatz ist ein Angebot zur
Betreuung von minderjährigen Kindern für mehr als drei Tage und Nächte pro Woche über einen Zeitraum von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen oder insgesamt mehr als zehn Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zu verstehen. Wie bei der Tagesbetreuung kann die Höchstdauer, während der die Vollzeitbetreuung bewilligungsfrei angeboten werden kann, ebenfalls nicht nach einer vierwöchigen Betreuungszeit durch bewusst eingelegte Unterbrüche umgangen werden. Im Gegensatz zur Tagesbetreuung spielt es keine Rolle, ob die Betreuung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Auch besteht im Gegensatz zum geltenden Recht und zur Tagesbetreuung keine Altersbegrenzung mehr. Diese Unterschiede liegen im Umstand begründet, dass eine Vollzeitbetreuung für das betreute Kind von deutlich grösserer Tragweite ist als eine Tagesbetreuung und daher die Abklärung der Verhältnisse sowie die entsprechende Aufsicht solcher Betreuungsplätze von grosser Bedeutung sind. Trotz des gegenüber der Tagesbetreuung etwas enger gesteckten Rahmens ist gewährleistet, dass gelegentliche Betreuungsdienste durch Bekannte ohne Bewilligung möglich bleiben. So ist keine Bewilligung erforderlich, wenn beispielsweise eine Bekannte ein Kind während vier Wochen hintereinander oder für zehn Wochen innerhalb eines Kalenderjahres tags- und nachtsüber an sieben Tagen pro Woche betreut, während die Eltern des Kindes beruflich abwesend sind.