Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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− Pflegeeltern: Pflegeeltern gemäss KiBeV sind Personen, die entgeltlich oder unentgeltlich

eine bestimmte Anzahl von Vollzeitbetreuungsplätzen anbieten. Den Bestimmungen für Pflegeeltern und damit einer Bewilligungspflicht untersteht somit, wer die Betreuungsleistungen von mehr als drei Tagen und Nächten pro Woche für mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen oder mehr als insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr erbringt und dabei in der Regel nicht mehr als drei Vollzeitbetreuungsplätze entgeltlich oder unentgeltlich anbietet (Art. 23 Abs. 1), ohne einen der Befreiungsgründe gemäss Artikel 7 geltend machen zu können. Bezüglich der Zahl der anzubietenden Vollzeitbetreuungsplätze sieht die Verordnung Ausnahmen vor (vgl. Art. 23 Abs. 3).

− Vollzeiteinrichtung: Unter Vollzeiteinrichtungen sind hauptsächlich Kinder- und Jugend-

heime zu verstehen, in denen eine grössere Anzahl Kinder meist über einen längeren Zeitraum tags- und nachtsüber leben. Den Bestimmungen für Vollzeiteinrichtungen untersteht, wer eine Vollzeiteinrichtung betreibt und dabei mehr als drei Vollzeitbetreuungsplätze anbieten will (Ausnahmen: Art. 23 Abs. 3).

Tageseltern- und Pflegeelterndienste

Dabei handelt es sich um Organisationen, die Betreuungsplätze bei bewilligten Tages- oder Pflegeeltern vermitteln, mit denen vertraglich eine Zusammenarbeitsvereinbarung besteht. Daneben bieten diese Organisationen teilweise umfangreiche Dienstleistungen an, die dem Wohl des Kindes und seinen Tages- oder Pflegeeltern dienen. Der VE-2010 verlangt, dass diese Organisationen Fachorganisationen sein und hohen Anforderungen genügen müssen. Im Gegenzug erhalten sie das Recht, die Tages- bzw. Pflegeeltern selber zu rekrutieren, deren Gesuch zu prüfen und der zuständigen kantonalen Behörde Antrag auf Bewilligung des Gesuchs zu stellen.

Art. 3 Kantonale Behörde für Bewilligung und Aufsicht

Mit Blick auf die allseits geforderte Professionalisierung des heutigen "Pflegekinderwesens" schreibt Absatz 3 als zentrale kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eine Fachbehörde vor. Wichtig ist, dass die Mitglieder dieser Behörde über eine entsprechende Ausbildung und die notwendige Erfahrung verfügen, um die Eignung zukünftiger Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen sowie Tageseltern- und Pflegeelterndienste beurteilen zu können.

Im Wissen darum, dass sich die Kantone bezüglich der Tagesbetreuung teilweise anders organisiert haben, sieht die Bestimmung vor, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht über Tageseltern, Tageseinrichtungen und Tageselterndienste auch einer anderen geeigneten Behörde übertragen werden kann (Abs. 2).

Die Zuständigkeit der kantonalen Behörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Tages- oder Pflegeeltern bzw. dem Sitz oder Wohnsitz (wenn keine juristische Person) der Einrichtung oder des Tageseltern-, Pflegeeltern- oder Vermittlungsdienstes (Abs. 1 Bst. a bis c).

Mit der Schaffung einer zentralen kantonalen Behörde, wie sie der Entwurf vorsieht (vgl. Ziff. 2.2), die für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen sowie Tageseltern-, Pflegeeltern- und Vermittlungsdiensten (Letztere sind lediglich zu beaufsichtigen) zuständig ist, erfolgt eine grundsätzliche Zweiteilung der Zuständigkeit im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern: Die grundlegenden Abklärungen, die Erteilung der Bewilligung sowie die nachfolgende Aufsicht über den allgemeinen Betreuungsplatz übernimmt eine zentrale kantonale Fachbehörde, während die Auswahl der Tages- oder Pflegeeltern bzw. der Einrichtung im konkreten Fall (individuelle Eignungsabklärung für das