Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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"Matching" von Kind und Tages- bzw. Pflegeeltern oder Einrichtung) durch die Eltern, die platzierende Behörde oder allenfalls einen Tages- oder Pflegeelterndienst erfolgt und das konkrete Betreuungsverhältnis durch diejenige Person oder Behörde beaufsichtigt wird, die den Platzierungsentscheid getroffen und das Kind platziert hat. Ziel ist es, Fachwissen und Erfahrung im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern − wie bei Adoptionen − bei einer einzigen Behörde zu konzentrieren. Zusätzlich dient diese Aufteilung der Vermeidung von Interessenskonflikten, die auftreten können, wenn alle Aufgaben durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden. Diese Lösung vereinfacht im Interesse des Kindeswohls auch die Zusammenarbeit der Kantone untereinander, erfolgen doch viele Platzierungen kantonsübergreifend. Zudem wird die Aufteilung der Aufgaben vielerorts zu einer Entlastung der Kindesschutzbehörden (heute noch "kommunale Vormundschaftsbehörden") führen, die keine umfassenden Eignungsabklärungen mehr durchführen müssen, ehe sie ein Kind Pflegeeltern anvertrauen dürfen. Vielmehr können sie sich in Zukunft auf die individuelle Eignungsabklärung (Matching Kind-Pflegeeltern) beschränken und das konkrete Betreuungsverhältnis begleiten und beaufsichtigen (Abs. 4).

Art. 4 Kantonale Massnahmen

Anders als das geltende Recht, welches die Kantone lediglich ermächtigt, das "Pflegekinderwesen zu fördern" (Art. 3 Abs. 2 PAVO), sieht der Vernehmlassungsentwurf eine Verpflichtung der Kantone vor, Massnahmen zur Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden Betreuung zu treffen (Abs. 1). Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere die Weiterbildung und Beratung von Betreuungspersonen. Speziell Pflegeeltern betreuen vollzeitlich zumeist Kinder, die aufgrund eines Platzierungsentscheides einer Kindesschutzbehörde untergebracht werden. Die häufig anspruchsvolle Betreuung solcher Kinder bedingt eine entsprechende Aus- bzw. Weiterbildung der Pflegeeltern. Um sicherzustellen, dass diese den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, genügt es nicht, einseitig lediglich eine Aus- und Weiterbildungspflicht zu statuieren. Im Sinne des Revisionsziels, eine qualitativ hochstehende Fremdbetreuung von Kindern anzustreben, ist es vielmehr notwendig, dass die Kantone sie darin unterstützen und sich beispielsweise an den Kosten beteiligen. Zu den kantonalen Massnahmen gehört auch, dafür besorgt zu sein, dass namentlich für die Vollzeitbetreuung Betreuungsplätze in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.

Der Vernehmlassungsentwurf sieht vor, dass die Kantone eine Fachstelle einrichten, an die sich Personen, die fremde Kinder betreuen, insbesondere Tages- und Pflegeeltern, bei Fragen und Problemen wenden können (Abs. 2). Denkbar wäre es insbesondere, die zentrale kantonale Behörde mit dieser Funktion zu betrauen. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass die notwendige Unterstützung auch in einer akuten Krisensituation, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt ihres Auftretens, gewährt werden kann. Die Kantone haben somit sicherzustellen, dass Betreuungspersonen, insbesondere Pflegeeltern, auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten Unterstützung und Hilfe finden können. Um dieser Anforderung zu entsprechen, wäre denkbar, dass mehrere Kantone einen gemeinsamen Pikettdienst vorsehen oder eine kompetente Stelle ausserhalb der Verwaltung, zum Beispiel einen Pflegeelterndienst, mit dieser Aufgabe betrauen.

Mit Blick darauf, dass die Kantone über die auf ihrem Gebiet in der Kinderbetreuung tätigen Akteure (Personen, Einrichtungen und Dienste) interessierten Personen Auskunft erteilen können, haben sie gemäss Absatz 3 entsprechende Listen zu führen.