Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Die Befugnis, zum Schutz fremdbetreuter Kinder Bestimmungen zu erlassen, die über die KiBeV hinausgehen, findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 1 PAVO). Der VE-2009 sah diese Möglichkeit ebenfalls vor (Art. 4 Abs. 4 VE-2009). Der VE-2010 übernimmt diese Bestimmung (Abs. 4) in leicht modifizierter Form, indem zur besseren Verständlichkeit die Möglichkeiten, die der Kanton hat, explizit genannt werden. So wäre es beispielsweise einem Kanton erlaubt, eine generelle Bewilligungspflicht auch für die Tagesbetreuung verwandter und verschwägerter Kinder einzuführen, die Anforderungen an bewilligungspflichtige Tageseinrichtungen zu verschärfen oder auch reine Vermittlungsdienste einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.
1.2 2. Kapitel: Bewilligung
1.2.1 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Grundsatz
Den eigentlichen Bestimmungen wird der Grundsatz des Kindeswohls vorangestellt. Das Kindeswohl ist im vorliegenden Zusammenhang in zweifacher Hinsicht zu berücksichtigen: einmal abstrakt bei der Frage, ob Tages-, Pflegeeltern, Einrichtungen sowie Tageseltern- und Pflegeelterndienste eine Bewilligung erhalten oder behalten dürfen, und konkret, wenn es um die Begründung oder das Weiterbestehen eines Betreuungsverhältnisses im Einzelfall geht. Die Bestimmung richtet sich sowohl an die Behörden, die Bewilligungen erteilen und die Aufsicht ausüben, als auch an Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen, die Kinder aufnehmen, sowie an Tages- und Pflegeelterndienste, die Betreuungsplätze vermitteln und die Betreuungsverhältnisse unterstützend begleiten.
Art. 6 Bewilligungspflicht
Artikel 6 statuiert eine Bewilligungspflicht für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern sowie für die qualifizierte Vermittlung von Betreuungsplätzen durch Tageseltern- und Pflegeelterndienste unter den Voraussetzungen, welche die KiBeV vorsieht. Somit sind bewilligungspflichtig:
1. nach Buchstabe a:
− Tageseltern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, d.h. Personen, die ein oder mehrere
Kinder verteilt auf mehrere Tagesbetreuungsplätze mehr als 10 Stunden pro Woche an insgesamt 12 Wochen pro Kalenderjahr entgeltlich betreuen und dabei keinen Befreiungsgrund gemäss Artikel 7 geltend machen können;
− Pflegeeltern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h, d.h. Personen, die ein oder mehrere
Kinder verteilt auf mehrere Vollzeitbetreuungsplätze mehr als drei Tage und Nächte pro Woche an mehr als 4 aufeinanderfolgenden Wochen oder insgesamt mehr als 10 Wochen pro Kalenderjahr entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und dabei keinen Befreiungsgrund gemäss Artikel 7 geltend machen können;
− Tageseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e, die in der Regel mehr als vier
Tagesbetreuungsplätze für mehr als 12 Wochen pro Kalenderjahr während mehr als 10 Stunden pro Woche entgeltlich anbieten und dabei keinen Befreiungsgrund gemäss Artikel 7 geltend machen können;