Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

− Vollzeiteinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i, die in der Regel mehr als drei

Vollzeitbetreuungsplätze an mehr als drei Tagen und Nächten während mehr als 4 aufeinanderfolgenden Wochen oder mehr als insgesamt 10 Wochen pro Kalenderjahr entgeltlich oder unentgeltlich anbieten und keinen Befreiungsgrund gemäss Artikel 7 geltend machen können;

2. nach Buchstabe b: Tages- und Pflegeelterndienste im Sinne von Artikel 2 Buchstaben f

und j.

Die Formulierung drückt aus, dass die Bewilligung vor Aufnahme eines Kindes oder vor Aufnahme der Tätigkeit als Tageseltern- oder Pflegeelterndienst eingeholt werden muss.

Reine Vermittlungsdienste sind nicht bewilligungs-, sondern lediglich meldepflichtig und unterstehen der Aufsicht (Art. 58 und 66).

Für Auslandplatzierungen gelten zudem besondere Vorschriften (vgl. Kapitel 5 VE-KiBeV).

Art. 7 Befreiung von der Bewilligungspflicht

Die Verordnung sieht eine Reihe von Gründen vor, welche von der Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, befreien:

− Die erste Ausnahme (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2) betrifft die Betreuung durch Familien-

angehörige sowie andere den Eltern nahestehende Personen, sofern die Betreuung freiwillig, d.h. auf Veranlassung der Eltern erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuungsleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Unter diesen nahestehenden Personen sind enge Freunde der Eltern, z.B. die Gotte oder der Götti, zu verstehen. Nicht zu diesem Kreis zählen hingegen Personen, zu denen sich das Verhältnis beispielsweise in einer Nachbarschaft oder eine Bekanntheit erschöpft. So ist beispielsweise eine Tagesmutter, die auf Anhieb sympathisch erscheint und der schon nach wenigen Treffen das Du angeboten wird, keine den Eltern nahestehende Person. Ein enges Freundschaftsverhältnis kann sich jedoch über mehrere Jahre entwickeln, sodass die Tagesmutter im Verlaufe der Zeit zu einer engen Freundin wird und auch keiner Bewilligung mehr bedarf.

− Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind auch von Eltern untereinander

organisierte entgeltliche Hütedienste, sofern keine externen Betreuungspersonen angestellt werden müssen, die dem Hütedienst den Charakter einer entgeltlichen Tageseinrichtung verleihen (Abs. 1 Bst. b).

− Ferienlager, die ohnehin selten länger als vier Wochen dauern, sind wie schon unter

geltendem Recht (Art. 13 Abs. 2 Bst. c PAVO) unter Vorbehalt anderslautender kantonaler Bestimmungen von der Bewilligungspflicht befreit (Abs. 1 Bst. c).

− Als Reaktion auf die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik werden in Buchstabe d die

Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder Au-pair-Einsätzen explizit von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Auch vergleichbare Angebote, beispielsweise ein Wochenaufenthalt eines minderjährigen Lehrlings bei einer Schlummerfamilie in der Nähe seines Ausbildungsplatzes, fallen unter die Bestimmung.

− Die weiteren Ausnahmen (Abs. 1 Bst. e und f) entsprechen denjenigen des geltenden

Rechts (Art. 13 Abs. 2 Bst. a-b PAVO).