Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Entsprechend dieser Aufteilung sieht auch der VE-2010 vor, dass die Bewilligung für jede Betreuungsart und innerhalb dieser für jede Betreuungsform separat geregelt wird.

Neben den vier Grundbetreuungsformen (Tages- und Vollzeitbetreuung in Familien oder Einrichtungen) regelt der Vernehmlassungsentwurf auch eine Tätigkeit, die sich in den vergangenen Jahren stark entwickelt hat: die Vermittlung von Betreuungsplätzen durch spezialisierte Organisationen (vgl. Ziff. 2.8.2). Nachdem dies in der Vernehmlassung von verschiedener Seite her gefordert worden war, enthält der VE-2010 jedoch nicht mehr nur Bestimmungen über Organisationen, die Vollzeitbetreuungsplätze vermitteln und das Betreuungsverhältnis unterstützend begleiten, sondern auch analoge Bestimmungen über Organisationen, die entsprechende Dienstleistungen für den Tagesbetreuungsbereich anbieten.

2.5 Begriffe: Definition und Abgrenzung

Es hat sich gezeigt, dass die wichtigen Begriffe in der Kinderbetreuungsverordnung klar definiert, voneinander abgegrenzt und gleichzeitig modernisiert werden müssen, da gewisse Begriffe der geltenden PAVO als nicht mehr zeitgemäss empfunden werden (vgl. auch Art. 2 und die dazugehörigen Ausführungen in diesem Bericht).

2.5.1 Der Pflegebegriff

Der Begriff der "Pflege" wird heute allgemein als veraltet empfunden. Vertreten wird die Meinung, dass er auf keinen Fall für Betreuungsformen wie eine Krippe oder eine Kita (Kindertagesstätte) passe, in welche die Eltern ihre Kinder freiwillig hinschicken. Denn unter der "Pflege" verstehe man eine nicht freiwillige Tätigkeit im Sinne einer durch die Behörden angeordneten Kindesschutzmassnahme. Betreuungsformen, die Kinder in der Regel während des Tages oder während einiger Stunden am Tag aufnehmen, weil beide Elternteile einer Arbeit nachgehen, beruhen demgegenüber auf Freiwilligkeit. Der Begriff "Pflege" weckt heute aber auch Assoziationen zu Begriffen wie "krank" und "pflegebedürftig", was insbesondere im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung verfehlt wäre. Daher ersetzt auch der VE-2010 den Begriff "Pflege" fast durchwegs durch denjenigen der Betreuung. Dies gilt grundsätzlich auch dort, wo Kinder aufgrund von Kindesschutzmassnahmen ausserhalb des Elternhauses untergebracht werden. Gleichwohl hat sich die Begleitgruppe dafür ausgesprochen, jene Begriffe, die sich fest eingebürgert haben, beizubehalten. Dazu gehört insbesondere der Begriff "Pflegeeltern". Dieser wird weiterhin für Personen verwendet, die ein Kind über eine längere Zeit (Vollzeit) aufnehmen und betreuen.

Mit der weitgehenden Eliminierung des Pflegebegriffes räumt auch der Begriff "Pflegekinderwesen" den Platz und wird durch einen zeitgemässen Ausdruck ersetzt. Beim Begriff "Pflegekinderwesen" stösst nicht nur der Begriff "Pflege" auf Ablehnung, sondern auch das "Wesen". Der Begleitbericht verwendet daher den Begriff "Pflegekinderwesen" nur mehr dann, wenn der Text direkt Bezug auf die heutige Situation nimmt, spricht sonst aber von der "Fremdbetreuung von Kindern" bzw. von der "ausserfamiliären Betreuung von Kindern".

2.5.2 Begriff des Kindes

Heute spricht die PAVO von Kindern, Pflegekindern und Unmündigen. Zudem grenzt sie den Begriff Kind alters- oder ausbildungsmässig ein und verknüpft damit unterschiedliche Folgen.