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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 171
Störung 1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, von Betrie- namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb ben im
Dienste der hindert, stört oder gefährdet,
Allgemein- wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit heit
Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 171a
Öffentliche Wer öffentlich zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Aufforde-
rung zu Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Verbrechen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
oder zur
Gewalttä-
tigkeit
Art. 172 Ziff. 2
2. In besonders leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 176 Abs. 1ter (neu) und 3
1ter Der Täter wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straffrei.
Art. 177 Ziff. 2 Abs. 2
2. …
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art. 178
Falsche 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Anschuldi-
gung militärischen oder bürgerlichen Stelle eines Verbrechens oder
Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,