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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 144
Erschlei-1 Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das chen der
Register- Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die eintragung Wiederherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die
Eintragung unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
2 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft:
a. der Eigentümer oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Register für schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet;
b. der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetzlichen Bedingungen als Reeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt.
3 Wer vorsätzlich den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung von Jachten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, zwecks Eintragung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Art. 145
Verstri-1 Wer ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes ckungs-
bruch, Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten Missach- Beschlagnahme, Pfändung, Verarrestierung, Versteigerung, Requitung sition oder Enteignung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei behördli- Jahren oder Geldstrafe bestraft. Artikel 71 Strafgesetzbuch22 ist cher
Anordnun- sinngemäss anwendbar. Das Gericht kann die vom Verurteilten gen bezahlte Geldstrafe und den ersatzweise bezahlten Betrag den
Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.
2 Der Schiffseigentümer, Reeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
22 SR 311.0