Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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spezifischen Bedürfnisse des MStG es erfordern. Die vorliegende Revision des Militärstrafgesetzes verfolgt wie frühere Teilrevisionen das Ziel, diese Übereinstimmung so weit als möglich zu bewahren. Folglich gelten die Erläuterungen zum Besonderen Teil des StGB in gleicher Weise für das MStG.
1.10 Harmonisierung der Strafrahmen im Nebenstrafrecht
Mit dieser Vorlage werden nicht nur die Strafrahmen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes überprüft, sondern auch in jenen Nebenstrafrechtsgesetzen, die Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren (Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2) enthalten. Diese Tatbestände schützen in der Regel ebenso Rechtsgüter wie die Bestimmungen des Kernstrafrechts. Im Übrigen würde eine Überprüfung sämtlicher Strafbestimmungen des Nebenstrafrechts den Rahmen der vorliegenden Revision sprengen. Wo Fachämter aktuell eine Revision der sie betreffenden Spezialgesetze durchführen, wird bei den Strafbestimmungen nach den gleichen Grundsätzen (s. Ziff. 1.3) verfahren.
Die für den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches entwickelten Grundsätze (s. Ziff. 1.3) werden übernommen und auch im Nebenstrafrecht angewandt. Im Unterschied zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches enthalten zahlreiche Nebenstrafrechtsgesetze des Bundes Vergehenstatbestände, die bei fahrlässiger Begehung nur mit Busse bestraft werden. Falls dies in Form einer „kann“-Vorschrift getan wird, bedeutet dies, dass die Tat ein Vergehen bleibt, selbst wenn im konkreten Fall eine Busse ausgesprochen wird (BGE 125 IV 74). Wo dies aber in Form einer „ist“- Vorschrift geschieht, wird aus einem Vergehen (bei fahrlässiger Begehung) eine Übertretung. Diese Taten sollen neu mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Dadurch wird die Strafdrohung massiv erhöht. Zudem werden auf diese Weise zahlreiche Übertretungen als Vergehen qualifiziert. Übertretungen werden nur ab einer bestimmten Schwere (ab 5’000 Franken oder 180 Stunden gemeinnützige Arbeit) in das Strafregister eingetragen (Art. 366 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister8). Demgegenüber werden alle Vergehen eingetragen, bei denen eine Sanktion ausgefällt wird (Art. 366 Abs. 2 lit. a). Auch dies stellt eine Verschärfung dar. Die Heraufstufung von Übertretungen zu Vergehen wird sich mit einer Zunahme der Verurteilungen auch in der Strafurteilsstatistik niederschlagen, da diese auf den Zahlen des Strafregisters basiert.
Schliesslich kann sich diese Änderung auch auf das Verfahren auswirken, insbesondere wenn das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben erachtet. In diesen Fällen überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichtes (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht9). In der Praxis bleibt dieses Vorgehen eher die Ausnahme, da die beteiligten Verwaltungen in der Regel Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren aussprechen.
8SR 331