Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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1.7 Erneute Revision des Allgemeinen Teils des StGB
Der Bundesrat hat am 30. Juni 2010 eine Vorlage zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Änderung des Sanktionensystems) in die Vernehmlassung geschickt.6 Damit soll der Kritik am neuen Sanktionensystem Rechnung getragen werden. Diese richtet sich insbesondere gegen die bedingte Geldstrafe und die bedingte gemeinnützige Arbeit, die beide als Strafen ohne das nötige Drohpotenzial beurteilt werden. Bei der Geldstrafe wird sodann die gesetzliche Festlegung eines Mindesttagessatzes gefordert; die gemeinnützige Arbeit soll wieder eine Vollzugsform und nicht eine eigenständige Sanktion werden. Generell will die Revision die Geldstrafe zurückdrängen; sie will deren Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Geldstrafen abschaffen.
Mit Bezug auf den Besonderen Teil des StGB sind folgende Neuerungen von besonderer Bedeutung:
- Die Freiheitsstrafe ist – bedingt und unbedingt – wieder ab drei Tagen bis zu 20 Jahren möglich.
- Eine voll- und teilbedingte Geldstrafe wird ausgeschlossen.
- Der teilbedingte Vollzug ist nur für Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich.
- Die Höchstzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe beträgt grundsätzlich 180; gesetzliche Ausnahmen vorbehalten.
- Das Gesetz schreibt neu einen Mindesttagessatz von 30 Franken vor.
- Im Bereich bis zu 180 Tagessätzen besteht kein Vorrang der Geldstrafe mehr.
Diese Revision des Allgemeinen Teils des StGB wird im Vorentwurf berücksichtigt, aber nur dort, wo sich ebenfalls Änderungen aufgrund der vorliegenden Revision ergeben. Die vollständige Umsetzung der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im Besonderen Teil des StGB erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Konkret wird beispielsweise bei Vergehen im unteren Bereich nebst Geldstrafe auch Freiheitsstrafe angedroht oder bei Mindeststrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe wird die Möglichkeit der Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgeschlossen.
1.8 Rechtsvergleich
Bei einzelnen Bestimmungen werden Rechtsvergleiche auf europäischer Ebene angestellt.
1.9 Revision des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277 (MStG)
Der Besondere Teil des Militärstrafgesetzes entspricht im Wesentlichen dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches; Abweichungen gibt es lediglich dort, wo die
6Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html