Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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bestimmte, zeitlich allerdings nicht fest eingrenzbare Zeit unmittelbar danach. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zur Zeit der Inkraftsetzung des StGB im Jahre 1942 konnten insbesondere ledige Frauen, die ungewollt schwanger geworden waren, aus verschiedenen Gründen (Ablehnung der Schwangerschaft durch den Erzeuger und/oder die Familie, finanzielle Notlage, berufliche Situation, Scham u. ä.) in eine schwerwiegende Bedrängnis geraten, die zum Tatentschluss führen konnte. Heute stellt sich die gesellschaftliche und finanzielle Situation einer ledigen werdenden Mutter grundlegend anders dar und die oben aufgeführten Gründe für einen spezifischen Strafmilderungsgrund im Rahmen der Tötungsdelikte erscheinen zweifelhaft. Zudem ist störend, dass diese Strafbestimmung selbst dann zur Anwendung gelangt, wenn die Mutter den Tatentschluss bereits lange vor der Geburt gefasst hat. Eine allfällige Strafmilderung kann über die Artikel 19 Absatz 2 (Verminderte Schuldfähigkeit) und Artikel 48 (Strafmilderung) erreicht oder aber die Tat kann in Anwendung von Artikel 113 (Totschlag) beurteilt werden. Artikel 116 soll deshalb gestrichen und die Tat nach Artikel 111 (Vorsätzliche Tötung), Artikel 112 (Mord) oder Artikel 113 geahndet werden.
Art. 117 Fahrlässige Tötung
Der Strafrahmen dieses Tatbestandes hat in den letzten Jahren insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten „Raserunfällen“ zu reden gegeben. In der Öffentlichkeit und der Politik hat sich mehr und mehr Unmut über die ihres Erachtens zu milden Gerichtsurteile, die gegenüber den Verursachern dieser tödlichen Unfälle ausgesprochen wurden, breit gemacht. Schliesslich führte ein tragischer Verkehrsunfall zu einem vielbeachteten Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes: In BGE 130 IV 58 bestätigte es die Verurteilung von zwei Autofahrern, die sich auf öffentlicher Strasse ein Rennen geliefert und dabei einen Unfall mit zwei Todesopfern verursacht hatten, wegen eventualvorsätzlicher – und nicht wegen fahrlässiger – Tötung. Dieser Entscheid wurde in der Lehre kritisiert.11 So wurde beanstandet, mit dieser Rechtsprechung werde die Grenze zwischen bewusst fahrlässigem und eventualvorsätzlichem Handeln verwischt.
Durch eine Erhöhung des Strafmaximums in Artikel 117 auf fünf Jahre Freiheitsstrafe lässt sich die praktische Tragweite der Unterscheidung zwischen fahrlässiger und eventualvorsätzlicher Tötung relativieren. Zudem kann dadurch dem Bedürfnis der Bevölkerung nach einer strengeren Bestrafung von rücksichtslosen Verkehrsteilnehmern, die einen tödlichen Unfall verursachen, Rechnung getragen werden. Die Gerichte erhielten die Möglichkeit, eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Beweisschwierigkeiten, die sich bei der Feststellung des Eventualvorsatzes ergeben, könnten vermieden werden.
Diese Strafrahmenerweiterung soll jedoch nicht nur für Raser, sondern ganz allgemein bei fahrlässigen Tötungsdelikten gelten. Es würde der Systematik des StGB widersprechen, für eine spezifische Tätergruppe einen eigenen Tatbestand zu schaffen. Zudem sind auch andere Bereiche denkbar, in denen bei fahrlässigem Handeln,
11 Unter anderen: Franz Riklin, Eventualvorsätzliche Tötung im Strassenverkehr, in: Hubert Stöckli / Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechtstagung 2006, Bern 2006, S. 257- 269; Mark Schweizer, Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, plädoyer 2/2007, S. 32-39; Hans Vest und Jonas Weber, Anmerkungen zur Diskussion über den Eventualvorsatz bei Raserfällen, ZStrR Band 127/2009, S. 443-457.