Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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1.11 Sprachliche Änderungen im französischen Gesetzestext
Die parlamentarische Redaktionskommission hat darauf verzichtet, für französische Gesetzestexte die Verwendung von geschlechtsneutralen Formulierungen oder Paarbildungen an Stelle des sogenannten generischen Maskulinum (männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter) vorzuschreiben, weil dies zu „unüberwindbaren Schwierigkeiten führt“ (BBl 1993 I 133). Sie hat indessen den Gesetzgeber eingeladen, männliche Formen zu vermeiden und soweit als möglich eine geschlechtsneutrale Sprache zu verwenden. Im französischen Text wird aus diesem Grund vorgeschlagen, „celui qui“ (derjenige, der) durch den neutralen Ausdruck „quiconque“ (wer) zu ersetzen. Im französischen Gesetzestext wird ausserdem die Form des Futurs durch diejenige des Präsens ersetzt. Diese Änderung ist gerechtfertigt, weil sich das Präsens besser eignet, um Prinzipien festzulegen. Der französische Text entspricht damit im Übrigen der deutschen Fassung, die ebenfalls diese Zeitform verwendet. Diese sprachlichen Änderungen wurden bereits bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB berücksichtigt (BBl 1999 1990).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Schweizerisches Strafgesetzbuch: Ingress und Allgemeine Bestimmungen
Ingress
Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199910 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.
Art. 28a Abs. 2 Quellenschutz
Der Ausdruck „Richter“ wird durch den geschlechtsneutralen Begriff „Gericht“ ersetzt.
Art. 106 Abs. 2 Busse
Der Ausdruck „Richter“ wird durch den geschlechtsneutralen Begriff „Gericht“ ersetzt.
2.2 Schweizerisches Strafgesetzbuch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Art. 116 Kindestötung
Die Kindstötung stellt einen privilegierten Fall der vorsätzlichen Tötung dar. Als Täterin in Frage kommt nur die Mutter während des Geburtsvorgangs oder für eine
10 SR 101