Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
das zum Tod eines Menschen führt, eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessen ist.
Art. 122 Schwere Körperverletzung
Die Statistiken des Bundesamtes für Statistik der Jahre 1984 bis 2005 zeigen, dass Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung in diesem Zeitraum, vor allem seit Mitte der 1990er-Jahre, merklich zugenommen haben. So wurden im Jahre 1984 32 Urteile gegen Erwachsene gestützt auf Artikel 122 gefällt, im Jahre 1996 waren es 53 Verurteilungen und im Jahre 2005 schliesslich 93 Verurteilungen.
Gewalttaten, die eine schwere Körperverletzung zur Folge haben, ereignen sich nicht nur im Rahmen einer unter Umständen seit längerer Zeit angespannten persönlichen Beziehung, sondern oftmals auch im öffentlichen Raum. Durch die Berichterstattung in den Medien mag der Eindruck aufkommen, die Zahl der fraglichen Delikte sei stärker angestiegen, als dies tatsächlich der Fall ist. Unabhängig davon beeinträchtigen Berichte über unbeteiligte Passanten, die unvermittelt brutal zusammengeschlagen werden, das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung. Aus kriminalpolitischen Gründen wird deshalb eine Erhöhung der Mindeststrafe in Artikel 122 als angebracht erachtet.
Zudem ist zu bedenken, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts Verletzungen, die bis vor wenigen Jahren noch als schwere Körperverletzungen im Sinne von Artikel 122 gewertet wurden, nun oft als einfache Körperverletzungen gelten und entsprechend zu einem milderen Urteil führen. Das bedeutet, dass heutzutage einer schweren Körperverletzung ein höherer Unrechtsgehalt innewohnt. Auch dies rechtfertigt eine Erhöhung der Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Durch die Formulierung der Strafdrohung von „Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren“ soll gewährleistet werden, dass keine bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafen mehr ausgesprochen werden können.
Art. 123 Ziff. 1 Absatz 2 Einfache Körperverletzung
In der Praxis kann bereits die Unterscheidung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung Mühe bereiten; die leichten Fälle der einfachen Körperverletzung sind noch schwieriger zu umschreiben. Diese Variante soll deshalb gestrichen werden. Falls nach Meinung des Gerichts tatsächlich lediglich eine einfache Körperverletzung an der Grenze zur Tätlichkeit begangen wurde, kann dies bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Da es sich um eine „kann“- Vorschrift handelt, ist bereits heute der leichte Fall einer einfachen Körperverletzung ein Vergehen; das bleibt nach einer Streichung dieses Satzes gleich.
Art. 125 Abs. 2 Fahrlässige Körperverletzung
Gleich wie in Artikel 117 (Fahrlässige Tötung) soll bei der schweren fahrlässigen Körperverletzung die Maximalstrafe von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Zwar ist bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung der Erfolg weniger gravierend als bei der fahrlässigen Tötung. Die Schwere des Erfolgs ist allerdings oft nur vom Zufall abhängig. Zudem kann die Pflege eines schwer verletzten Opfers für die Angehörigen ebenso belastend sein wie der Verlust eines Familienmitgliedes.