Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 128bisFalscher Alarm

Beim Tatbestand des falschen Alarms handelt es sich um einen Spezialfall der Behinderung von Nothilfe. Im Vergleich zu den teilweise schwerer wiegenden Tatbeständen des Artikels 128 (Unterlassen der Nothilfe) erscheint die in Artikel 128bisangedrohte Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zu hoch. Es genügt eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Art. 129 Gefährdung des Lebens

In Anbetracht dessen, dass die Mindeststrafe in Artikel 122 (Vorsätzliche Körperverletzung) auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erhöht werden soll, erscheint die Einführung einer Mindeststrafe bei der Gefährdung des Lebens gerechtfertigt. Beim vorliegenden Tatbestand handelt es sich allerdings lediglich um ein Gefährdungsdelikt: Der Vorsatz bezieht sich nur auf die Gefährdung und nicht auf den Eintritt des Erfolgs. Deshalb wird eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als genügend erachtet.

Art. 133 Abs. 1 Raufhandel

Dass die angedrohte Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe beim Raufhandel um zwei Jahre niedriger ist als beim Angriff (Art. 134), ist in der Lehre auf Kritik gestossen.12 Es wird vermutet, dass ein unreflektiertes Bedürfnis nach Generalprävention zu dieser Diskrepanz geführt habe, zumal der Angriff zum Raufhandel wird, wenn sich die angegriffene „Partei“ tätlich zur Wehr setzt.

Das Nebeneinander von Artikel 133 und Artikel 134 führt im Übrigen zu heiklen Abgrenzungsfragen, wenn mehrere angegriffene Personen teils tätlich werden, teils passiv bleiben. Auch diese Überlegung rechtfertigt eine Angleichung der Strafdrohungen der beiden Bestimmungen.

Art. 135 Gewaltdarstellungen

Siehe Bemerkungen zu Artikel 197 Ziffer 3, 3bis, 3ter (neu), 4, 4bis (neu) und 5 VE-StGB.

Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 139 Diebstahl

In Ziffer 2 stellt sich die Frage, warum der gewerbsmässigen Begehung innerhalb der qualifizierten Fälle eine Sonderstellung eingeräumt wurde. In der Botschaft vom 10. Dezember 1979 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Gewaltverbrechen)13war dies noch nicht vorgesehen, wurde dann aber vom Parlament in der heutigen Form beschlossen. Aufgrund dieser neuen Bestimmung wurden später in anderen Strafbestimmungen die Strafdrohungen reduziert, wie beispielsweise beim gewerbsmässigen Betrug, der eine Mindest-

12 Günter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003, § 4 N 43.

13 BBl 1980 I 1256