Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240 Geldfälschung und Geldverfälschung

Es ist angebracht, die Artikel 240 und 241 zu einem neuen Artikel 240 zusammenzuführen (siehe die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Denn es besteht keinerlei Grund, für die Verhaltensweisen, die durch den bisherigen Artikel 240 unter Strafe gestellt werden, und für jene, die durch den derzeitigen Artikel 241 erfasst werden, eine unterschiedliche Strafe vorzusehen. Angesichts der Fortschritte, die in den letzten Jahren im Bereich der Technik erzielt wurden, ist die kriminelle Energie, die der Täter für eine Fälschung aufwenden muss, nämlich geringer als früher und mit jener des Täters vergleichbar, der eine Verfälschung vornimmt.35 Zudem entspricht die Zusammenführung der erwähnten Tatbestände den Regelungen in anderen europäischen Rechtsordnungen. Artikel 240 erhält einen Randtitel, der diese Zusammenführung zum Ausdruck bringt. Die in Absatz 1 vorgesehene Höchststrafe wird gegenüber der Regelung im bisherigen Artikel 240 Absatz 1 gesenkt – insbesondere in Anbetracht der oben dargelegten geringeren kriminellen Energie, die erforderlich ist –, jedoch gegenüber der Regelung im derzeitigen Artikel 241 Absatz 1 erhöht, die eindeutig nicht ausreicht, um den schweren Fällen Rechnung zu tragen, die nach der Zusammenführung unter Artikel 240 fallen könnten. In Absatz 1 ist keine Mindeststrafe erwähnt. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im bisherigen Artikel 240 Absatz 1 wird aufgehoben; denn sie kann in Fällen, die zwar nicht besonders leicht im Sinne des derzeitigen Artikels 240 Absatz 2 sind, aber immerhin leichte Fälle darstellen, zu streng sein. Somit kann Absatz 2 des bisherigen Artikels 240 aufgehoben werden, denn das Verhalten und die Strafe, auf die er sich bezieht, werden durch den neuen Absatz 1 abgedeckt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Durch die Nutzung seines Ermessensspielraums kann das Gericht eine geringere Strafe verhängen, wenn das Verhalten des Täters dem derzeitigen Absatz 2 entspricht. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 240 und 241 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis über drei Jahre, liegt aber in der Regel bei etwa einem Jahr.

Bei der Zusammenführung der bisherigen Artikel 240 und 241 wird das in Absatz 3 des bisherigen Artikels 240 verankerte Weltrechtsprinzip in den neuen Artikel 240 übernommen. Somit ist dieses Prinzip logischerweise auch auf die Verfälschung anwendbar, die im derzeitigen Artikel 241 geregelt ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 245 Ziffer 1 die Anwendung dieses Prinzips auch für die Verfälschung vorsieht. Aus Gründen der Klarheit wird in der deutschen Fassung von Absatz 3 die verwendete Terminologie an den französischen und an den italienischen Wortlaut angepasst.

35 Vgl. Christiane Lentjes Meili / Stefan Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 241 StGB.