Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251 Ziff. 2 Urkundenfälschung

Ziffer 2 wird aufgehoben, denn das Verhalten und die Strafe, auf die sie sich bezieht, werden durch Ziffer 1 abgedeckt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Durch die Nutzung seines Ermessensspielraums kann das Gericht eine geringere Strafe verhängen, wenn das Verhalten des Täters der derzeitigen Ziffer 2 entspricht.

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 259 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Schutzobjekt der Strafbestimmung ist der öffentliche Friede. Seit der Revision des Allgemeinen Teils im Jahr 2007 beträgt die Strafe sowohl für die Aufforderung zu Verbrechen (Abs. 1) als auch für die Aufforderung zu gewalttätigen Vergehen (Abs. 2) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen ist damit hinfällig geworden. Die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen und jene zu Vergehen mit Gewalttätigkeiten können einheitlich erfasst und die beiden Absätze zusammengefügt werden. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung.

Art. 260ter Ziff. 2 Kriminelle Organisationen

Der Ausdruck „Richter“ wird durch den geschlechtsneutralen Begriff „Gericht“ ersetzt.

Art. 260quaterGefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen

Die Strafbestimmung schützt die öffentliche Sicherheit, insbesondere schützt sie den Einzelnen vor vorsätzlichen Gewaltdelikten unter Waffeneinsatz. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 hat die Strafbestimmung nur eine geringe praktische Bedeutung erlangt (7 Urteile bis 2007). Bestraft werden abstrakt gefährliche Vorbereitungshandlungen zu einem Gewalt- oder Freiheitsdelikt, wobei nicht erforderlich ist, dass ein Delikt tatsächlich begangen worden ist. Bedenkt man, dass selbst Verhaltensweisen tatbestandsmässig sind, die mangels Haupttat nicht einmal eine Gehilfenschaft darstellen, oder dass die Haupttat ein blosses Vergehen sein kann, erweist sich die Obergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe als viel zu hoch. Eine Senkung der maximalen Freiheitsstrafe auf drei Jahre erscheint deshalb angemessen. Die Subsidiaritätsklausel „sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist“ ist gesetzgebungstechnisch missglückt, weil sie dazu führt, dass bei Delikten mit gleicher oder geringerer Strafdrohung die Haftung nach Artikel 25 (Gehilfenschaft) ausnahmslos verdrängt wird; sie kann deshalb gestrichen werden.

Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

Die Strafbestimmung schützt kein spezifisches Rechtsgut und hat nur eine geringe praktische Bedeutung (in den letzten zehn Jahren vor 2007 durchschnittlich 36