Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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tualvorsatz als weniger schwere Form des Vorsatzes ausschliesst. Für den erschwerten Fall von Ziffer 1 Absatz 2 ist wie im bisherigen Artikel 237 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens zehn Jahren vorgesehen. Es ist nicht notwendig, darüber hinauszugehen, im Gegensatz zur Formulierung des derzeitigen Artikels 238, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die gravierendsten Verhaltensweisen Bestimmungen unterstehen können, die maximale Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren vorsehen. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 237 und 238 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis fünf Monate, liegt aber in der Regel unter 30 Tagen.

Wie im bisherigen Artikel 238, aber im Gegensatz zum derzeitigen Artikel 237 ist in Ziffer 1 Absatz 1 als geschütztes Rechtsgut auch das fremde Eigentum aufgeführt. Darunter fallen zum Beispiel das Eigentum der Passagiere einer Fluggesellschaft oder das Eigentum dieser Gesellschaft selbst.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Ziffer 1 Absatz 2 die Möglichkeit des Gerichts, die betreffende Strafe zu verhängen, durch die entsprechende Verpflichtung ersetzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).

Das Erfordernis der «erheblichen» Gefährdung des bisherigen Artikels 238 Absatz 2, das im derzeitigen Artikel 237 Ziffer 2 nicht enthalten ist, wird nicht in Ziffer 2 übernommen. Mit diesem Erfordernis sollte verhindert werden, dass wegen geringfügigen Zwischenfällen Strafverfahren gegen das Bahnpersonal, zum Beispiel gegen Tramchauffeure, eingeleitet werden.34 Diese zusätzliche Bedingung ist nicht gerechtfertigt. Denn sie ermöglicht Dritten, die nicht Teil des Bahnpersonals oder – angesichts des Wortlauts des neuen Artikels 237 – des Flughafen- oder Strassenunterhaltspersonals bilden, der Strafe zu entgehen. Zudem beschränkt das Schulderfordernis, das alle Fahrlässigkeitsdelikte betrifft, die Anwendungsfälle von Ziffer 2.

Art. 238 Störung des Eisenbahnverkehrs

Artikel 238 wird aufgehoben. Siehe die Erläuterungen zu Artikel 237 StGB.

Art. 239 Ziff. 2 Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit

Es ist unhaltbar, für das vorsätzlich begangene Delikt die gleiche Strafe vorzusehen wie für das Fahrlässigkeitsdelikt in Ziffer 2, das unter dem Gesichtspunkt der Schuld weniger schwer wiegt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Da sich Artikel 239 Ziffer 2 nicht auf die Gefährdung von Leib und Leben bezieht – im Gegensatz zu Artikel 237 Ziffer 2 (der eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren vorsieht) –, wird die vorgesehene maximale Freiheitsstrafe auf ein Jahr gesenkt. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 239 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, liegt in der Regel deutlich unter dreissig Tagen. Der Randtitel der deutschen Fassung wird aus sprachlichen Gründen abgeändert.

34 Bernard Corboz, op. cit., N 19 zu Art. 238 StGB.