Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Urteile pro Jahr). Bestraft wird der Täter für die Gefährdung, die er mit der Herbeiführung seiner Zurechnungsunfähigkeit schuldhaft bewirkt und die sich in seiner Rauschtat manifestiert hat. Artikel 263 ist nach einhelliger Lehre und Praxis mit dem das StGB beherrschenden Schuldprinzip nicht vereinbar: Zum einen bezweckt Artikel 263 die Bestrafung der im Rausch, also definitionsgemäss nicht schuldhaft verübten Tat. Zum andern bedroht Artikel 263 die vorsätzliche und die fahrlässige Tatbegehung mit derselben Strafe. Schliesslich sieht Absatz 2 einen erhöhten Strafrahmen vor, wenn es sich bei der Rauschtat um ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen handelt. Das Bundesgericht bezeichnete bereits in BGE 104 IV 249 die Strafbestimmung als Fremdkörper im StGB. Angesichts der erwähnten geringen praktischen Bedeutung und der geschilderten Unvereinbarkeit von Artikel 263 mit einem der Grundprinzipien unseres Strafrechts, kann dieser ersatzlos gestrichen werden.

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

Art. 266bisAbs. 2 Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unter-

nehmungen und Bestrebungen

Geschützt wird die äussere Sicherheit der Schweiz. Absatz 2 der Strafbestimmung soll so abgeändert werden, dass in schweren Fällen die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zur Anwendung kommt. Wenn ein Gericht das Vorliegen eines schweren Falles bejaht, soll die Frage, ob die Mindeststrafe anzuwenden ist, fortan nicht mehr im richterlichen Ermessen liegen. Dadurch soll die Rechtssicherheit verbessert werden.

Art. 268 Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Schutzobjekt der Strafbestimmung sind die öffentlichrechtlichen Grenzzeichen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Mit der Senkung der maximalen Freiheitsstrafe auf drei Jahre wird der Strafrahmen jenem von Artikel 256 (Verrückung privater Grenzzeichen) angeglichen, da es sich um  auch hinsichtlich Unrecht  vergleichbare Tatbestände handelt. Zudem erscheint die verringerte Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Verrückung von staatlichen Grenzzeichen angemessen.

Art. 270 Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen

Schutzobjekt der Strafbestimmung sind die schweizerischen Hoheitszeichen. Mit der Senkung der maximalen Freiheitsstrafe auf ein Jahr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Strafbestimmung vorwiegend symbolische Bedeutung hat, weshalb die verringerte Höchststrafe in jedem Fall angemessen erscheint. Parallel dazu wird auch die Höchststrafe des vergleichbaren Tatbestandes in Artikel 298 (Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen) auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert.

Art. 275bisStaatsgefährliche Propaganda

Dieser Straftatbestand regelt die Strafbarkeit von Umsturzpropaganda. Der Täter muss Propaganda des Auslandes betreiben und diese auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz bzw. ihrer Kantone richten. Staats-