Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 226bis Abs. 1 Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisieren-
de Strahlen
Aus Gründen der Generalprävention im Zusammenhang mit der erheblichen potenziellen Gefahr, die vom Umgang mit radioaktiven Materialien ausgeht, ist es angemessen, in Absatz 1 als Mindeststrafe eine einjährige Freiheitsstrafe vorzusehen; für diese Änderung spricht auch die Tatsache, dass das Fahrlässigkeitsdelikt nicht wie die anderen Straftaten des siebenten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, sondern bis zu fünf Jahren geahndet wird.
Art. 227 Ziff. 1 Abs. 2 Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Ziffer 1 Absatz 2 die Möglichkeit des Gerichts, die betreffende Strafe zu verhängen, durch die entsprechende Verpflichtung ersetzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).
Art. 228 Ziff. 1 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und
Schutzvorrichtungen
Die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Ziffer 1 Absatz 1 werden zusammengeführt, ohne dass eine materielle Änderung vorgenommen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Ziffer 1 Absatz 2 die Möglichkeit des Gerichts, die betreffende Strafe zu verhängen, durch die entsprechende Verpflichtung ersetzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).
Art. 229 Abs. 1 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
Die in Absatz 1 vorgesehene Höchststrafe wird erhöht. Denn im Vergleich zu den anderen Artikeln des siebenten Titels des StGB, die ein Vorsatzdelikt regeln (zum Beispiel Art. 223 und 227), ist diese Strafe angesichts der verursachten Gefährdung und der möglichen Folgen zu gering. Zudem ist es unhaltbar, für das vorsätzlich begangene Delikt die gleiche Strafe vorzusehen wie für das Fahrlässigkeitsdelikt in Absatz 2, das unter dem Gesichtspunkt der Schuld weniger schwer wiegt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 229 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis zu 90 Tage, liegt jedoch in der Regel unter 30 Tagen.
Art. 230 Ziff. 1 Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen
Die in Ziffer 1 vorgesehene Höchststrafe wird erhöht. Denn im Vergleich zu den anderen Artikeln des siebenten Titels des StGB, die ein Vorsatzdelikt regeln (zum Beispiel Art. 223 und 227), ist diese Strafe angesichts der verursachten Gefährdung und der möglichen Folgen zu gering. Zudem ist es unhaltbar, für das vorsätzlich begangene Delikt die gleiche Strafe vorzusehen wie für das Fahrlässigkeitsdelikt in Ziffer 2, das unter dem Gesichtspunkt der Schuld weniger schwer wiegt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Die Absätze 1 und 2 von Ziffer 1 werden vereinigt, ohne dass eine materielle Änderung vorgenommen wird. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 230 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis zu 90 Tage, liegt jedoch in der Regel deutlich unter 30 Tagen.