Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 245 Fälschung amtlicher Wertzeichen

Die in Artikel 245 vorgesehene Höchststrafe wird auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn es ist unbefriedigend, eine tiefere Strafe für die Verhaltensweisen vorzusehen, die von diesem Artikel erfasst werden, als für jene, die unter den Tatbestand der Urkundenfälschung in Artikel 251 fallen.37 Zudem sind die in Artikel 245 erwähnten Verhaltensweisen als gleich schwer zu werten wie jene, auf die sich Artikel 248 bezieht. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 245 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, liegt deutlich unter dreissig Tagen.

Aus Gründen der Klarheit wird in der deutschen Fassung die Terminologie, die im Zusammenhang mit dem Weltrechtsprinzip verwendet wird, an den französischen und an den italienischen Wortlaut angepasst.

Art. 246 Fälschung amtlicher Zeichen

Da die in Artikel 246 vorgesehene Höchststrafe zu tief ist, wird sie auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn die in Artikel 246 erwähnten Verhaltensweisen sind – wie jene, die unter Artikel 245 fallen – als gleich schwer zu werten wie jene, auf die sich Artikel 248 bezieht.

Art. 247 Abs. 2 Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten

Absatz 2 wird aufgehoben, da das erfasste Verhalten bereits durch die Artikel 240, 241 und 245 abgedeckt wird und der Täter sich in der Regel auch des Delikts schuldig macht, das in Artikel 312 geregelt ist38 (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).

Art. 250 Geld, amtliche Wertzeichen und amtliche Zeichen des Auslandes

Im Bestreben um Kohärenz wird der Geltungsbereich von Artikel 250 auf die amtlichen Zeichen ausgedehnt (Art. 246). Denn im Gegensatz zur Fälschung und Verfälschung von privaten Beweiszeichen des Auslandes sind die Fälschung und Verfälschung von amtlichen Beweiszeichen des Auslandes nach der derzeitigen Rechtslage nicht strafbar, was unbefriedigend ist.39 Zudem wird präzisiert, dass es sich dabei um amtliche Wertzeichen und amtliche Zeichen des Auslandes handelt, entsprechend den Artikeln 245 und 246.

Der Randtitel von Artikel 250 wird an die Erweiterung des Artikels angepasst und präzisiert.

37 Vgl. Christiane Lentjes Meili / Stefan Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 34 zu Art. 245 StGB.

38 Vgl. Christiane Lentjes Meili / Stefan Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 20 zu Art. 247 StGB.

39 BGE 103 IV 31; Christiane Lentjes Meili / Stefan Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 250 StGB; Stefan Trechsel / Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 3 zu Art. 246 StGB.