Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 241 Geldverfälschung

Artikel 241 wird aufgehoben. Siehe die Erläuterungen zu Artikel 240 StGB.

Art. 242 Inumlaufsetzen falschen Geldes

Wer falsches Geld in Umlauf setzt, zeigt ein Verhalten, welches das betreffende geschützte Rechtsgut «konkreter» gefährdet beziehungsweise einen grösseren Schaden verursacht, als die Person, die Geld fälscht.36 Dies genügt, um die höhere kriminelle Energie der Person zu kompensieren, die Geld fälscht. Der Strafrahmen in Artikel 242 wird somit dahingehend geändert, dass er mit jenem in Artikel 240 Absatz 1 übereinstimmt. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 242 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis über fünf Monate, liegt aber in der Regel bei etwa zwei Monaten. Der derzeitige Absatz 2 von Artikel 242 wird aufgehoben, denn das Verhalten und die Strafe, auf die er sich bezieht, werden durch den neuen Absatz 1 abgedeckt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Durch die Nutzung seines Ermessensspielraums kann das Gericht eine geringere Strafe verhängen, wenn das Verhalten des Täters dem derzeitigen Absatz 2 entspricht.

Art. 243 Abs. 2 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen

ohne Fälschungsabsicht

Zwischen dem Strafrahmen für das vorsätzlich begangene Delikt in Absatz 1 und jenem für das Fahrlässigkeitsdelikt in Absatz 2 besteht ein zu grosser Unterschied; dies soll geändert werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Da die Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Strafe angemessen ist, wird der Strafrahmen in Absatz 2 erhöht. Dabei werden die Änderungen berücksichtigt, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden (siehe im Übrigen die Erläuterungen zu Ziff. 1.7).

Art. 244 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

Absatz 2 von Artikel 244 wird aufgehoben. Denn das Mengenkriterium wird vom Gericht berücksichtigt, wenn es bei der Strafzumessung im Rahmen von Absatz 1 seinen Ermessensspielraum nutzt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Zudem spielt das Kriterium der Menge in den anderen Tatbeständen des zehnten Titels des StGB keine Rolle.

In Anbetracht der obigen Ausführungen wird die maximale Freiheitsstrafe in Absatz 1 auf fünf Jahre erhöht – was der im bisherigen Absatz 2 vorgesehenen Strafe entspricht –, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich das Delikt auf grosse Mengen bezieht. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 244 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis zu zwei Jahre, liegt jedoch in der Regel zwischen einem und zwei Monaten.

36 Vgl. Christiane Lentjes Meili / Stefan Keller, Basler Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 242 StGB.