Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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dies soll geändert werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Da die Höhe der in Ziffer 1 vorgesehenen Strafen angemessen ist, wird der Strafrahmen in Ziffer 2 erhöht. Dabei werden die Änderungen berücksichtigt, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden (siehe im Übrigen die Erläuterungen zu Ziff. 1.7).

Art. 236 Abs. 1 und 2 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter

Bezüglich der Aufhebung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Strafurteils siehe die Erläuterungen zu Artikel 235 Ziffer 1.

Zwischen dem Strafrahmen für das vorsätzlich begangene Delikt in Absatz 1 und jenem für das Fahrlässigkeitsdelikt in Absatz 2 besteht ein zu grosser Unterschied; dies soll geändert werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Da die Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Strafe angemessen ist, wird der Strafrahmen in Absatz 2 erhöht. Dabei werden die Änderungen berücksichtigt, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden (siehe im Übrigen die Erläuterungen zu Ziff. 1.7).

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237 Ziff. 1 Störung des öffentlichen Verkehrs

Die Eisenbahn, die durch den bisherigen Artikel 238 erfasst wird, stellt wie der Strassen- und der Luftverkehr eine Form des öffentlichen Verkehrs dar, der im bisherigen Artikel 237 geregelt wird. Zudem besteht keinerlei Grund, für die Verhaltensweisen, die durch den bisherigen Artikel 238 unter Strafe gestellt werden, und für jene, die durch den derzeitigen Artikel 237 erfasst werden, eine unterschiedliche Strafe vorzusehen. Denn während zum Zeitpunkt der Verabschiedung von Artikel 237 und 238 die Störung des Eisenbahnverkehrs einen grösseren Schaden verursachen konnte als die im bisherigen Artikel 237 erwähnten Handlungen, ist dies heute nicht mehr der Fall, vor allem unter Berücksichtigung einer möglichen Flugzeugkatastrophe.33 Daher ist es angebracht, die Artikel 237 und 238 zu einem neuen Artikel 237 zusammenzuführen (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3) und diesem den gleichen Randtitel zu geben wie dem bisherigen Artikel 237. Der aus der Zusammenführung entstandene Artikel 237 erhält nicht die Struktur des bisherigen Artikels 238, sondern jene des derzeitigen Artikels 237, da es so möglich ist, in Ziffer 1 einen unterschiedlichen Tatbestand mit einem unterschiedlichen Strafrahmen für den Fall vorzusehen, dass der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr bringt (Ziff. 1 Abs. 2).

Die Höhe der in Ziffer 1 angedrohten Strafen orientiert sich teilweise an den Strafrahmen des bisherigen Artikels 237 und teilweise an jenen des bisherigen Artikels 238. Die vorgesehene Höchststrafe für den Tatbestand von Ziffer 1 Absatz 1 wird auf zehn Jahre erhöht. Diese Erhöhung ist angesichts der Tatsache gerechtfertigt, dass der Täter die betreffenden Rechtsgüter wissentlich in Gefahr bringt, was den Even-

33 Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, Bern 2002, N 20 zu Art. 238 StGB.