Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 Verbreiten menschlicher Krankheiten
Die in Ziffer 1 Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe von 30 Tagessätzen ist nicht angemessen; sie wird somit aufgehoben (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 231 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, liegt zwischen zwei und sechs Monaten.
Art. 232 Ziff. 1 Verbreiten von Tierseuchen
Die Absätze 1 und 2 von Ziffer 1 werden zu einer einzigen Bestimmung zusammengeführt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Diese sieht somit als Höchststrafe eine fünfjährige Freiheitsstrafe (wie bisher in Abs. 2 von Ziff. 1), jedoch keine Mindeststrafe vor (wie im bisherigen Abs. 1 von Ziff. 1, der ebenfalls keine solche enthält). Die erschwerenden Faktoren des bisherigen Absatz 2 von Ziffer 1 werden vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Art. 233 Ziff. 1 Verbreiten von Schädlingen
Die Absätze 1 und 2 von Ziffer 1 werden zu einer einzigen Bestimmung zusammengeführt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Diese sieht als Höchststrafe eine fünfjährige Freiheitsstrafe (wie bisher in Abs. 2 von Ziff. 1), jedoch keine Mindeststrafe vor (wie im bisherigen Abs. 1 von Ziff. 1, der ebenfalls keine solche enthält). Die erschwerenden Faktoren des bisherigen Absatz 2 von Ziffer 1 werden vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Art. 234 Abs. 1 Verunreinigung von Trinkwasser
Die in Absatz 1 vorgesehene Mindeststrafe von 30 Tagessätzen ist nicht angemessen; sie wird somit aufgehoben (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).
Art. 235 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter
Die in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehene Mindeststrafe von 30 Tagessätzen wird nicht aufgehoben, sondern auf 90 Tagessätze erhöht, um dem erschwerenden Umstand, dass der Täter gewerbsmässig handelt, angemessen Rechnung zu tragen (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Im Unterschied zu Artikel 68, der die Veröffentlichung eines Strafurteils an Bedingungen knüpft, muss das Strafurteil gemäss der bisherigen Ziffer 1 Absatz 2 veröffentlicht werden, ohne dass Bedingungen erfüllt sein müssen. Diese Verpflichtung zur Veröffentlichung des Strafurteils wird aufgehoben. Denn eine derartige Veröffentlichung ist nicht mehr notwendig; sie geht auf den Anfang des letzten Jahrhunderts zurück, d.h. auf eine Zeit, in der die Schweiz noch viel stärker ländlich geprägt war und in der das Futter und dessen Qualität mehr Menschen betrafen als heute.
Zwischen den Strafrahmen für das vorsätzlich begangene Delikt in Ziffer 1 und jenem für das Fahrlässigkeitsdelikt in Ziffer 2 besteht ein zu grosser Unterschied;