Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 Verletzung des Berufsgeheimnisses

Die in Artikel 321 Ziffer 1 Absatz 1 vorgesehene Höchststrafe wird auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn für das Verhalten, das durch diesen Artikel erfasst wird, kann im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angemessen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter für die Begehung der Tat einen Vorteil gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen hat. Das Gericht wird im Rahmen seines Ermessensspielraums entscheiden, ob tatsächlich ein derartiger Fall vorliegt. Die in Artikel 321 Ziffer 1 Absatz 1 angedrohte Höchststrafe stimmt von nun an mit der Strafe überein, die in den Artikeln 312, 317 Ziffer 1, 319 sowie 320 Ziffer 1 Absatz 1 und 321ter Absatz 1 (in seiner neuen Fassung) und 322quater vorgesehen ist, welche sich auf zum Teil vergleichbare Verhaltensweisen beziehen.

Art. 321ter Abs. 1, 2 und 4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Die in Artikel 321ter Absatz 1 vorgesehene Höchststrafe wird auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn für das Verhalten, das durch diesen Artikel erfasst wird, kann im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angemessen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter für die Begehung der Tat einen Vorteil gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen hat. Das Gericht wird im Rahmen seines Ermessensspielraums entscheiden, ob tatsächlich ein derartiger Fall vorliegt. Die in Artikel 321ter Absatz 1 angedrohte Höchststrafe stimmt von nun an mit der Strafe überein, die in den Artikeln 312, 317 Ziffer 1, 319 sowie 320 Ziffer 1 Absatz 1 und 321 Ziffer 1 Absatz 1 (in seiner neuen Fassung) und 322quater vorgesehen ist, welche sich auf zum Teil vergleichbare Verhaltensweisen beziehen.

Um die Symmetrie zu wahren, die derzeit auf der Ebene der Strafen zwischen den bisherigen Absätzen 1 und 2 besteht, und in Anbetracht der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, wird die Höchststrafe in Artikel 321ter Absatz 2 ebenfalls auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht (betrifft nur die französische Fassung).

Die Erwähnung des Rechtfertigungsgrunds «zur Verhinderung von Schäden» in Absatz 4 ist umstritten und überflüssig; insbesondere ist dieser Rechtfertigungsgrund bereits aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in den Artikeln 14, 17 und 18 und der Bedingungen geboten, die sich aus diesen Artikeln ableiten.45 Daher kann dieser Rechtfertigungsgrund aufgehoben werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).

Art. 322bisNichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

Zwischen dem Strafrahmen für das vorsätzlich begangene Delikt und jenem für das Fahrlässigkeitsdelikt besteht ein zu grosser Unterschied; dies soll in Absatz 1 geändert werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Da die Höhe der auf die Vorsatztat anwendbaren Strafe angemessen ist, wird der Strafrahmen für das Fahrlässigkeitsdelikt erhöht. Dabei werden die Änderungen berücksichtigt, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden (siehe im Übrigen Ziff. 1.7).

Die in Artikel 322bisvorgesehene Strafbarkeit setzt voraus, dass durch eine Veröffentlichung objektiv eine strafbare Handlung begangen wird. Wie bei der strafbaren

45 Bernard Corboz, op. cit., N 20 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar, op. cit., N 10 zu Art. 321ter StGB; Stefan Trechsel / Viktor Lieber, op. cit., N 6 zu Art. 321ter StGB.