Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 305 Abs. 1ter (neu) und Abs. 2 Begünstigung
Durch den Tatbestand der Begünstigung wird die ungehinderte Strafrechtspflege geschützt. Primär geht es um den Schutz der schweizerischen Strafrechtsordnung; es sei denn, es handle sich um schwerste Verbrechen, für die gemäss Artikel 101 keine Verjährung eintritt.
Die jetzige Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, unabhängig davon, ob die Vortat ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung war.
Die Begünstigung sollte nicht schwerer bestraft werden als die Vortat, ist doch das Interesse des Staates an der Verfolgung und Bestrafung eben dieser massgebend (siehe auch Artikel 160 Ziffer 1 Absatz 2, Hehlerei). Es soll deshalb ein neuer Absatz 1tereingefügt werden, der dies festhält.
Absatz 2 soll dahingehend abgeändert werden, dass der Täter straffrei bleibt, falls er in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist.
Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1 Geldwäscherei
In Artikel 305bis Ziffer 2 steht seit Inkrafttreten des neuen AT-StGB, die Freiheitsstrafe werde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass man im Gesetzgebungsverfahren zunächst von einem Höchsttagessatz von 2000 Franken ausgegangen war.42 So gelangte man zu einer kapitalisierten Höchstgeldstrafe von 1 Million Franken – entsprechend der Strafdrohung, die damals galt. Mit der Erhöhung des Höchsttagessatzes auf schliesslich 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2, Geldstrafe. Bemessung) im Rahmen der parlamentarischen Beratungen stimmt diese Umrechnung nicht mehr. Es wurde damals vergessen, dies anzupassen. Neu soll deshalb nur noch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen als Verbindungsstrafe ausgesprochen werden. Im Übrigen ist eine derart hohe Geldstrafe nicht notwendig, um einen schweren Fall der Geldwäscherei, in dem unter Umständen ein erheblicher Gewinn erzielt worden ist, angemessen zu bestrafen. Gewinne, die durch eine Straftat erlangt worden sind, unterliegen der Einziehung (Art. 70) oder führen zu einer Ersatzforderung (Art. 71).
Art. 306 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) Falsche Beweisaussage der Partei
Nach einhelliger Lehre sind Eid und Handgelübde Überbleibsel aus vergangenen Zeiten.43 In der zukünftigen Schweizerischen Zivilprozessordnung, die per 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, sind diese Ausdrücke nicht mehr anzutreffen. Absatz 2 kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Im Gegensatz zu Artikel 307 (Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung) fehlt in Artikel 306 eine Privilegierung, wonach eine mildere Strafe angedroht wird, falls sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche
42 Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Ziffer 213.111; BBl 1999 II 2018.
43 Vera Delnon / Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 29 zu Art. 306 StGB mit weiteren Verweisen.