Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Handlung, die der Hehlerei vorangeht (Art. 160), handelt es sich dabei um eine Vortat. Daher darf die Strafe, die für die strafbare Handlung in Artikel 322bisvorgesehen ist, nicht höher sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. Artikel 322bis wird entsprechend ergänzt, indem ein neuer Absatz 2 eingefügt wird, dessen Inhalt Artikel 160 Ziffer 1 Absatz 2 entspricht.

Die Tatsache, dass der strafbaren Handlung von Artikel 322biseine Vortat vorangeht, hat zur Folge, dass es bei einem Antragsdelikt nur dann zulässig ist, subsidiär gegen den Verantwortlichen gemäss Artikel 322bisvorzugehen, wenn vorher gegen den Autor der Veröffentlichung gültig Strafantrag gestellt wurde (BGE 130 IV 121, E. 2.3). Artikel 322biswird somit entsprechend ergänzt, indem ein neuer Absatz 3 geschaffen wird, dessen Inhalt sich nach Artikel 160 Ziffer 1 Absatz 3 richtet.

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 325bisWiderhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

von Wohn- und Geschäftsräumen

Mit diesem Tatbestand wird die Freiheit des Mieters geschützt, ungehindert und ohne Angst vor Sanktionen von den Rechtsbehelfen, die ihm der Mieterschutz zur Verfügung stellt, Gebrauch zu machen. Die Bestimmung ist seit 1.7.1990 in Kraft. Die praktische Bedeutung von Artikel 325bisist gering. Seit der Inkraftsetzung bis 2006 sind vier Urteile ergangen, das letzte im Jahr 1997. Er soll deshalb gestrichen werden.

Art. 326bisIm Falle von Artikel 325bis

Artikel 326bisverweist auf Artikel 325bis. Da letzterer gestrichen werden soll, ist konsequenterweise auch Artikel 326bisaufzuheben.

Art. 328 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht

Der Anwendungsbereich von Artikel 328 ist – neben den anderen Fälschungsdelikten wie Artikel 155 (Warenfälschung), Artikel 243 (Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht) und Artikel 245 (Fälschung amtlicher Wertzeichen) – gering. Die Bestimmung erfasst lediglich das Nachmachen von nicht mehr gültigen Postwertzeichen, ohne dass der Täter mit Fälschungsabsicht handelt.

Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist verschwindend klein. Zwischen 1984 und 2006 wurde kein einziges Urteil gestützt auf Artikel 328 gefällt. Dieser Tatbestand soll deshalb aufgehoben werden.

Art. 329 Verletzung militärischer Geheimnisse

Artikel 329 komplettiert Artikel 267 (Diplomatischer Landesverrat), 274 (Militärischer Nachrichtendienst) und 301 (Nachrichtendienst gegen fremde Staaten) sowie Artikel 86 (Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse) und 106 (Verletzung militärischer Geheimnisse) MStG. Im Verhältnis zu diesen Bestimmungen kommt Artikel 329 nur subsidiär zur Anwendung. Hingegen ist im