Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 318 Falsches ärztliches Zeugnis

Die derzeitige Ziffer 1 Absatz 2 wird aufgehoben, denn das Verhalten und die Strafe, auf die sie sich bezieht, werden durch Ziffer 1 Absatz 1 abgedeckt (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3).

Die in Ziffer 1 vorgesehene Höchststrafe wird auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn für den erschwerten Fall in der bisherigen Ziffer 1 Absatz 2 kann im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angemessen sein. Das Gericht wird im Rahmen seines Ermessensspielraums entscheiden, ob dies der Fall ist. Die in Ziffer 1 angedrohte Höchststrafe stimmt von nun an mit der Strafe überein, die in den Artikeln 251, 317 Ziffer 1 und 322quater vorgesehen ist, welche sich auf zum Teil vergleichbare Verhaltensweisen beziehen.

Zwischen dem Strafrahmen für das vorsätzlich begangene Delikt in Ziffer 1 und jenem für das Fahrlässigkeitsdelikt in Ziffer 2 besteht schon bisher ein zu grosser Unterschied; dies soll geändert werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Deshalb ist es angebracht, die in Ziffer 2 vorgesehene Strafe zu erhöhen. Dabei werden die Änderungen berücksichtigt, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden (siehe im Übrigen Ziff. 1.7).

Art. 319 Entweichenlassen von Gefangenen

Die in Artikel 319 vorgesehene Höchststrafe wird auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn für das Verhalten, das durch diesen Artikel erfasst wird, kann im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angemessen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter für die Begehung der Tat einen Vorteil gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen hat, was dem Verhalten im erschwerten Fall entspricht, der im bisherigen Artikel 318 Ziffer 1 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Das Gericht wird im Rahmen seines Ermessensspielraums entscheiden, ob tatsächlich ein derartiger Fall vorliegt. Die in Artikel 319 angedrohte Höchststrafe stimmt von nun an mit der Strafe überein, die in den Artikeln 312, 317 Ziffer 1 und 322quater vorgesehen ist, welche sich auf zum Teil vergleichbare Verhaltensweisen beziehen.

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 Verletzung des Amtsgeheimnisses

Die in Artikel 320 Ziffer 1 Absatz 1 vorgesehene Höchststrafe wird auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Denn für das Verhalten, das durch diesen Artikel erfasst wird, kann im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angemessen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter für die Begehung der Tat einen Vorteil gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen hat. Das Gericht wird im Rahmen seines Ermessensspielraums entscheiden, ob tatsächlich ein derartiger Fall vorliegt. Die in Artikel 320 Ziffer 1 Absatz 1 angedrohte Höchststrafe stimmt von nun an mit der Strafe überein, die in den Artikeln 312, 317 Ziffer 1, 319 sowie 321 Ziffer 1 Absatz 1 und 321ter Absatz 1 (in seiner neuen Fassung) und 322quater vorgesehen ist, welche sich auf zum Teil vergleichbare Verhaltensweisen beziehen. Die durchschnittliche Dauer der Freiheitsstrafe, die von den Gerichten im Zusammenhang mit den von Artikel 320 erfassten Verhaltensweisen verhängt wird, beträgt bis zu fünf Monate, jedoch in der Regel nicht mehr als drei Monate.