Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Angesichts der oben ausgeführten unlogischen Ausgestaltung von Artikel 332 und der Bedenken, ob es sich beim Nichtanzeigen eines Fundes tatsächlich um ein strafwürdiges Verhalten handelt, soll Artikel 332 gestrichen werden.
2.3 Schweizerisches Strafgesetzbuch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Verfahren
Art. 342 Abs. 1 Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Ausland
Aus Gründen der Klarheit wird in der deutschen Fassung die Terminologie an den französischen und an den italienischen Wortlaut angepasst.
2.4 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192749
Der Besondere Teil des Militärstrafgesetzes entspricht im Wesentlichen dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches; Abweichungen gibt es lediglich dort, wo die spezifischen Bedürfnisse des MStG es erfordern. Die vorliegende Revision des Militärstrafgesetzes verfolgt wie frühere Teilrevisionen das Ziel, diese Übereinstimmung so weit als möglich zu bewahren. Folglich gelten die Erläuterungen zum Besonderen Teil des StGB in gleicher Weise für das MStG.
Abweichungen sind nicht zu vermeiden, etwa die Strafschärfung im Aktivdienst oder die disziplinarische Bestrafung in leichten Fällen. Bei militärspezifischen Normen, die das zivile Strafrecht nicht kennt, wird nach den oben in Ziffer 1.3 beschriebenen Grundsätzen vorgegangen (Art. 73 Ziff. 1, 76 Ziff. 1, 80 Ziff. 1, 89 Abs. 1 und 94 Abs. 3 MStG). Ebenfalls wird der Ausdruck „Richter“ durch „Gericht“ ersetzt (Art. 60c Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 4, 83 Abs. 3, 101 Abs. 3, 145 Ziff. 6, 146 Ziff. 3, 148 Ziff. 2, 159b, 179a und 220 Ziff. 2 Abs. 2 MStG).
Zudem wird in Artikel 107 MStG, der für die vorsätzliche und fahrlässige Begehung der Tat die gleiche Strafe androht, die fahrlässige Begehung gestrichen, da die Ausdehnung der Strafbarkeit nicht angezeigt ist.50 Mit der Änderung von Artikel 129 MStG wird die disziplinarische Bestrafung für den ganzen Straftatbestand möglich.
Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199951 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.
49 SR 321.0
50 Vgl. Peter Popp, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992, N
26 zu Art. 107 MStG.
51 SR 101