Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Entscheidung unerheblich sind, bezieht. Dies führt zu Unsicherheiten. Ein Teil der Lehre ist der Auffassung, diese Privilegierung sollte analog auch für Artikel 306 gelten.44 Artikel 306 ist demnach um einen entsprechenden Absatz 3 zu ergänzen.

Art. 307 Abs. 2 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung

Siehe Bemerkungen zu Artikel 306 Absatz 2 VE-StGB.

Art. 308 Strafmilderungen

In Artikel 308 sollen lediglich zwei sprachliche Anpassungen vorgenommen werden: „Richter“ wird durch den geschlechtsneutralen Ausdruck „Gericht“, die Wendung „von einer Strafe kann Umgang genommen werden“ wird durch „kann von einer Bestrafung abgesehen werden“ ersetzt (siehe entsprechende Formulierungen in Artikel 52 ff.).

Art. 310 Ziff. 2 Abs. 2 Befreiung von Gefangenen

In Umsetzung des Grundsatzentscheides, wonach im StGB keine Mindeststrafen unter 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe mehr bestehen sollen (siehe vorne Ziff. 1.3 Lemma 1 Allgemeine Grundsätze), wird in Artikel 310 Ziffer 2 Absatz 2 die Mindeststrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Dadurch ergibt sich eine sinnvolle Abstufung zur Strafdrohung in Ziffer 2 Absatz 1, wo keine Mindeststrafe vorgesehen ist.

Art. 311 Ziff. 1 Meuterei von Gefangenen

In Artikel 311 Ziffer 1 soll die Mindeststrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe aufgehoben werden, damit sich eine sinnvolle Abstufung zur Strafdrohung bei der qualifizierten Tatbegehung gemäss Ziffer 2 ergibt.

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Art. 317 Ziff. 2 Urkundenfälschung im Amt

Zwischen dem Strafrahmen für das vorsätzlich begangene Delikt in Ziffer 1 und jenem für das Fahrlässigkeitsdelikt in Ziffer 2 besteht ein zu grosser Unterschied; dies soll geändert werden (siehe im Übrigen die allgemeinen Grundsätze, Ziff. 1.3). Da die Höhe der in Ziffer 1 vorgesehenen Strafe angemessen ist, wird der Strafrahmen in Ziffer 2 erhöht. Dabei werden die Änderungen berücksichtigt, die im Allgemeinen Teil des StGB vorgenommen werden (siehe im Übrigen Ziff. 1.7).

44 Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Zweite Hälfte, Berlin 1943, § 126 Ziffer 3; Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 54 N 17.