Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Die bisher in Artikel 297 vorgesehene Höchststrafe ist zu hoch, vor allem im Vergleich zur Strafe, die in den Artikeln 126 und 177 angedroht wird. Obwohl das betreffende Verhalten verwerflich ist, beschränkt es sich darauf, Geringschätzung zum Ausdruck zu bringen. Daher ist es angebracht, diese Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe und somit auf die Höhe der geänderten Strafe zu senken, die für die Artikel 270 und 298 vorgesehen ist, welche vergleichbare Tatbestände betreffen.
Art. 298 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen
Die bisher in Artikel 298 vorgesehene Höchststrafe ist zu hoch, vor allem im Vergleich zur Strafe, die in Artikel 177 angedroht wird. Obwohl das betreffende Verhalten verwerflich ist, beschränkt es sich darauf, Geringschätzung zum Ausdruck zu bringen, und hat vor allem symbolische Bedeutung. Daher ist es angebracht, diese Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe und somit auf die Höhe der geänderten Strafe zu senken, die für Artikel 270 vorgesehen ist, der Artikel 298 für die schweizerischen Hoheitszeichen entspricht.
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Art. 303 Falsche Anschuldigung
Mit dem Tatbestand der falschen Anschuldigung wird einerseits das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz geschützt. Geschützt werden andererseits die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Würde, Ehre, Freiheit, Vermögen usw.
Im Grundtatbestand ist der jetzige Strafrahmen ausserordentlich weit: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Dass die Maximalstrafe gleich ist wie beispielsweise bei der vorsätzlichen Tötung, wird in der Lehre kritisiert.41 Auch wenn es um gewichtige Rechtsgüter geht und die Folgen einer falschen Anschuldigung schwerwiegend sein können, so wird die heutige Maximalstrafe als zu hoch erachtet. Die „falsche Verdächtigung“ nach § 164 des deutschen Strafgesetzbuches, die weitgehend der falschen Anschuldigung nach Artikel 303 entspricht, sieht lediglich eine Maximalstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Gestützt auf diese Überlegungen wird in Ziffer 1 ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als genügend und angemessen erachtet.
In Ziffer 2 ist ebenfalls eine Reduzierung des Strafrahmens angebracht. In Zukunft soll die Strafe nur noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe betragen, falls die falsche Anschuldigung eine Übertretung betrifft. Damit soll innerhalb des Tatbestands eine sinnvolle Abstufung der Strafrahmen erreicht werden.
Art. 304 Ziff. 2 Irreführung der Rechtspflege
Die Bestimmung in Ziffer 2, wonach in besonders leichten Fällen von Strafe Umgang genommen werden kann, soll gestrichen werden. Eine Strafbefreiung kann allenfalls über Artikel 52 erreicht werden.
41 Unter anderen: Vera Delnon / Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art.
303 StGB; Stefan Trechsel / Heidi Affolter-Eijsten, a.a.O., N 11 zu Art. 303 StGB.