Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Verhältnis zu Artikel 186 (Hausfriedensbruch) nach einem Teil der Lehre von einer realen Konkurrenz auszugehen.46

Die Bestimmung ist weitgehend obsolet. Zwischen 1984 und 2006 wurde gemäss Bundesamt für Statistik kein einziges entsprechendes Urteil gefällt. Dieser Tatbestand soll deshalb gestrichen werden.

Art. 330 Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material

Der Artikel entspricht einem Teil von Artikel 107 MStG (Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen) und gilt diesem gegenüber subsidiär. Schon in Friedenszeiten fallen nach Artikel 3 MStG unter Umständen auch Zivilpersonen unter das Militärstrafrecht und entsprechend aus dem Täterkreis des Artikels 330 heraus. Damit wird Artikel 330 weitgehend inhaltsleer.47 Zwischen 1984 und 2006 wurde lediglich ein Urteil ausgesprochen, das sich auf diese Bestimmung bezieht. Mangels praktischer Relevanz soll sie gestrichen werden.

Art. 331 Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform

Als Täter kommen in Friedenszeiten vorab Zivilpersonen in Frage, die nicht nach Artikel 3 MStG (Persönlicher Geltungsbereich) unter den Geltungsbereich von Artikel 73 MStG (Missbrauch und Verschleuderung von Material) fallen.

Artikel 331 hat wenig praktische Bedeutung. Zwischen 1984 und 2006 wurden 18 Urteile gestützt auf diese Bestimmung gefällt, das heisst durchschnittlich weniger als eines pro Jahr. Dieser Tatbestand soll deshalb aufgehoben werden.

Art. 332 Nichtanzeigen eines Fundes

Nach Artikel 332 wird mit Busse bestraft, wer beim Fund oder der Zuführung einer Sache nicht gemäss den entsprechenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anzeige erstattet. Der Täter muss wissen, dass es sich um eine verlorene bzw. zugekommene Sache handelt. Will sich der Täter die Sache aneignen, so kommt nicht Artikel 332, sondern Artikel 137 Ziffer 2 Absatz 1 (Unrechtmässige Aneignung) zur Anwendung. Diese Bestimmung stellt im Gegensatz zu Artikel 332 ein Antragsdelikt dar; ein entsprechender Verstoss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Es mutet sonderbar an, dass die unrechtmässige Aneignung, die eine schwererwiegende Widerhandlung als das Nichtanzeigen eines Fundes darstellt, im Gegensatz zu diesem ein Antragsdelikt ist. Dies kann eigenartigerweise bedeuten, dass gestützt auf Artikel 332 eine Verfolgung von Amtes wegen stattfindet, falls kein Strafantrag zur Verfolgung gestützt auf Artikel 137 Ziffer 2 Absatz 1 gestellt wird.

Unsere Nachbarländer kennen hinsichtlich der Anzeigepflicht eines Fundes analoge Regelungen, andererseits wird typischerweise die Verletzung einer solchen Pflicht nicht bestraft. Der Fund einer verlorenen Sache wird überall als Aneignungsdelikt behandelt, das nur bei Zueignung der gefundenen Sache zum Zuge kommt (analog Art. 137).48

46 Esther Omlin, Basler Kommentar, a.a.O., N 22 zu Art. 329 StGB.

47 Esther Omlin, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 330 StGB.

48 Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 332 StGB.