Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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Ingress

Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199956 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.

Art. 42 Abs. 3-5

In Absatz 3 wird die fahrlässige Begehung als Übertretung geahndet, während bei der Vorsatztat eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht. Diese Diskrepanz ist nicht angemessen, und für die fahrlässige Begehung ist neu eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vorzusehen (siehe Ziff. 1.3 und 1.10).

Absatz 4 weist die gleiche Strafdrohung wie Absatz 3 auf; diese ist entsprechend anzupassen. Die geringfügige Vertragsverletzung oder der leichte Fall brauchen nicht mehr explizit geregelt zu werden (vgl. Art. 52 StGB).

Damit werden die beiden Übertretungen in den Absätzen 3 und 4 zu einem Vergehen. Folglich wird die separate Verjährungsregelung für Übertretungen in Absatz 5 gegenstandslos und ist aufzuheben.

Art. 43 Abs. 2 und 3

Absatz 2 ist ein Anwendungsfall von Artikel 292 StGB. Die Vorlage sieht vor, die Strafdrohung in Artikel 292 StGB von Busse auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe zu erhöhen. Diese Änderung wird in Absatz 2 übernommen.

Absatz 3 soll weiterhin eine Übertretung bleiben und als Strafe wird Busse angedroht.

Art. 45b Ziff. 3

Die Strafmilderung nach freiem Ermessen wird durch Strafmilderung ersetzt, weil erstere im revidierten Allgemeinen Teil des StGB nicht mehr vorgesehen ist (Art. 48 StGB). Zudem wird eine terminologische Anpassung vorgenommen (von einer Strafe absehen statt von einer Bestrafung Umgang nehmen).

Art. 47 Abs. 4 und 5

Siehe Bemerkungen zu Artikel 42 Absatz 4 VE (Abs. 4).

Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung in Absatz 5 wurden aufgehoben (Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB). Diesbezüglich ist anzufügen, dass seit dem 1. Januar 2007 die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB).

Art. 48

Da diese Bestimmung nicht nur Vergehens-, sondern auch Verbrechenstatbestände beinhaltet, ist die Sachüberschrift entsprechend anzupassen. Die bisherigen Absätze

56 SR 101