Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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1 und 2 werden in einen einzigen Absatz zusammengefasst, wobei keine materiellen Änderungen vorgenommen werden (Abs. 1). Im geltenden Recht wird in Absatz 3 die fahrlässige Begehung als Übertretung geahndet, während bei der Vorsatztat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe droht. Diese überaus grosse Diskrepanz ist nicht angemessen (siehe Ziff. 1.3 und 1.10); für die fahrlässige Begehung ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorzusehen (neu Abs. 2). Dadurch wird die Übertretung zum Vergehen, sodass Absatz 4 des geltenden Rechts obsolet wird.

Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 1

Der Hinweis auf den Allgemeinen Teil des StGB ist überflüssig und deshalb aufzuheben. Gleichzeitig ist die Sachüberschrift anzupassen.

Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196357

Die Strafbestimmungen werden an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst, dies unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 333 StGB.

Ingress

Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199958 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.

Art. 44

In Absatz 1 ist eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einzuführen, analog mit vergleichbaren Bestimmungen (vgl. Art. 223, 224, 227, 228 StGB sowie Art. 88 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200359).

Im Gegensatz zu Absatz 1 ist in Absatz 2 die Gefährdung von Menschen und Sachen nicht Tatbestandsmerkmal; zumindest darf diesbezüglich kein direkter Vorsatz vorliegen. Insofern kommt Absatz 2 immer dann zur Anwendung, wenn der Täter zwar vorsätzlich handelt, aber die übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. Ebenfalls ist in Betracht zu ziehen, dass infolge der Anpassung an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches die Abstufung zwischen Absatz 2 und 3 (Vorsatz/Fahrlässigkeit) verloren gegangen ist. Indessen müssen sich die Strafdrohungen von vorsätzlich und fahrlässig begangenen Delikten unterscheiden (siehe Ziff. 1.3, 1.10). Aus diesen Gründen ist in Absatz 2 für die vorsätzliche Begehung die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu erhöhen.

57 SR 746.1

58 SR 101

59 SR 732.1