Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 45

Bei Vorsatz wird die Busse auf 100 000 Franken (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit auf 50 000 Franken (Abs. 3) angehoben. Aufgrund der aufgelaufenen allgemeinen Teuerung seit 1963 können die aktuellen Beträge (20 000 und 10 000 Franken) nahezu vervierfacht werden. Zudem wirken die aktuellen Bussenrahmen mit Bezug auf die strafbaren Handlungen nicht genug generalpräventiv. Im Übrigen wird die Bestimmung neu strukturiert mit nummerierten Absätzen und mit Buchstaben.

Das Gesetz sieht vor, dass auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden kann, wenn die verletzten Bedingungen und Auflagen dem Schutze der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit dienen (Ziff. 1 Abs. 7). Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstösst.

Die Subsidiaritätsklausel „sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist“ ist überflüssig, da es sich hier um eine Übertretung handelt und eine Strafbarkeit wegen Widerhandlungen gegen andere Gesetze über die Konkurrenzfrage geregelt wird; sie kann deshalb gestrichen werden.

Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195360

Die Strafbestimmungen werden an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst, dies unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 333 StGB.

Ingress

Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199961 angepasst.

Art. 4 Abs. 4 und 5 (neu)

Absatz 4 entspricht Artikel 6bis Ziffer 2 aStGB. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB neu formuliert (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3 und 4 sowie 7 Abs. 4 und 5 StGB). Entsprechend wird der neue Wortlaut übernommen, sodass im Schifffahrtsgesetz und im StGB die gleiche Formulierung verwendet wird.

Art. 128 Abs. 1

Diese Bestimmung wird neu strukturiert, wobei keine materielle Änderung vorgenommen wird.

60 SR 747.30

61 SR 101