Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Art. 129 Abs. 1 und 2
Bei dieser Bestimmung handelt es sich im Unterschied zu Artikel 128 um ein Sonderdelikt, welches nur vom Kapitän oder einem Seemann begangen werden kann, in dem sie die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachten (Abs. 1). In beiden Bestimmungen gefährdet der Täter durch sein Handeln das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen wissentlich. Indessen sind die Strafrahmen sehr unterschiedlich (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe in Art. 128 Abs. 1 oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Art. 129 Abs. 1). Diese Privilegierung des Kapitäns oder des Seemanns ist weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar. Zusätzlich stellt die Tötung der an Bord befindlichen Personen (Abs. 2) eine Privilegierung gegenüber den Tötungsdelikten des StGB dar (vgl. Art. 111 ff. StGB). Aus diesem Grund werden in Artikel 129 Absatz 1 und 2 die Strafen von Artikel 128 Absatz 1 und 2 übernommen: Bei der Gefährdung des Schiffes oder der an Bord befindlichen Personen wird eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (siehe Bemerkungen zu Art. 237 VE-StGB und Art. 90 VE-Luftfahrtsgesetz) und beim Untergang des Schiffes oder beim Tod von Personen wird eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht.
Art. 130
Aufgrund der aufgelaufenen allgemeinen Teuerung seit 1953 hat sich der aktuelle Betrag (5 000 Franken) mehr als vervierfacht. Eine Erhöhung der Bussenobergrenze auf 20 000 Franken ist daher angezeigt.
Art. 131
Diese Bestimmung unterscheidet sich nur unwesentlich von Artikel 128. Während dort ein seetüchtiges Schiff nachträglich in seeuntüchtigen Zustand gebracht wird, besteht in Artikel 131 die Seeuntüchtigkeit bereits vor dem Auslaufen des Schiffes. Der Unrechtsgehalt dieser Bestimmung ist mindestens gleich hoch wie derjenige von Artikel 128. Zudem ist für die vorsätzliche und fahrlässige Begehung der Tat ein unterschiedlicher Strafrahmen zu schaffen. Aus diesem Grund sind die gleichen Strafdrohungen wie in Artikel 128 f. vorzusehen (siehe Bemerkungen zu Art. 129).
Art. 132
Dieser Tatbestand ergänzt Artikel 131 dahingehend, dass keine konkrete Gefährdung für das Schiff und die Personen an Bord vorliegen muss. Indessen stellt diese Tat eine abstrakte Gefährdung dar, für welche eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angemessen ist. Die heutige Strafdrohung (Busse bis zu 5 000 Franken) ist viel zu niedrig und vermag daher auch nicht generalpräventiv zu wirken.
Art. 133 Abs. 2
In Absatz 2 wird die fahrlässige Begehung als Übertretung geahndet, während bei der Vorsatztat eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen) droht. Diese Diskrepanz ist nicht angemessen, und für die fahrlässige Begehung ist neu eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe vorzusehen. Dadurch wird die Strafnorm neu zum Vergehen.